Aus einer eingehenden Würdigung des gesamten Beweismaterials ergeben sich im Resultat tatsächliche Feststellungen, die in entscheidenden Punkten massgeblich von jenen der Vorinstanz abweichen und die überdies im Licht von Art. 59 Abs. 1 SVG rechtlich anders zu bewerten sind. Dazu führen folgende Überlegungen: