2. Strittig sind in erster Linie die Beweiswürdigung zum Verhalten und Wissen des Klägers BC. und der Fahrzeughalterin sowie deren rechtliche Qualifikationen unter dem Aspekt des Verschuldens. Das angefochtene Urteil lässt sich nicht halten. Die Beklagte hat weder bewiesen, dass BC. ein grobes Selbstverschulden trifft, noch dass die Fahrzeughalterin selbst respektive deren Fahrer A. kein Verschulden trifft. Aus einer eingehenden Würdigung des gesamten Beweismaterials ergeben sich im Resultat tatsächliche Feststellungen, die in entscheidenden Punkten massgeblich von jenen der Vorinstanz abweichen und die überdies im Licht von Art. 59 Abs. 1 SVG rechtlich anders zu bewerten sind.