Insoweit die Beklagte damit die Erwägungen der ersten Instanz in globo zu ihren Argumenten in der Berufung machen will, ist dies unzulässig. Im Unterschied zur Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) ist der Partei, die ein Rechtsmittel erhebt, eine solche Verweisung auf fremdes Vorbringen nicht gestattet. Die Berufung muss ein autonomer, aus sich selbst heraus verständlicher Vortrag sein; unter Vorbehalt von gegenständlich nicht zur Anwendung gelangenden Prozessmaximen, welche das Gericht zum Einschreiten von Amtes wegen veranlassen, können sich Prüfungsgegenstand und -umfang nur aus dem mündlichen Plädoyer (Art.