Das hat sie einerseits nicht getan. Zum anderen hat die Beklagte an der Berufungsverhandlung vom 10. November 2009 auf Frage hin gegen die Zusammensetzung des Gerichts, und damit gegen die Mitwirkung von Kantonsrichter Bochsler im Spruchkörper, keine Einwendungen (mehr) erhoben (vgl. Art. 225 Abs. 2 und 3 ZPO; act. 08.1). Solches wäre jedoch erforderlich gewesen, damit von einem prozesswirksam aufrecht erhaltenen Ausstandsbegehren gesprochen werden könnte. Insofern das Ersuchen der Beklagten vom 28. September 2009 als rechtzeitiges und förmliches Ausstandsbegehren zu qualifizieren wäre, hätte es demnach als zurückgezogen zu gelten.