Mit Antwortschreiben vom 26. Oktober 2009 an die Beklagte wies der Vorsitzende auf die Spruchpraxis zu diesem Thema hin, wonach eine Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht in Betracht falle. Dieser Meinungsäusserung des Vorsitzenden kommt angesichts der Zuständigkeitsvorschrift von Art. 46 Abs. 1 GOG kein Verfügungscharakter im Sinne autoritativer Ablehnung eines Verfahrensantrags zu. Wenn die Beklagte anderer Auffassung gewesen wäre, hätte sie diesen Akt anfechten müssen. Das hat sie einerseits nicht getan.