cc. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 28. September 2009 sodann weder klar behauptet, dass ein Ausstandsgrund vorliege noch ultimativ begehrt, dass Kantonsrichter Bochsler in den Ausstand zu treten habe, sondern das Gericht lediglich zur Prüfung der Frage angehalten, weil "möglicherweise" ein Ausstandsgrund vorliege. Ob diese unverbindliche Einladung ein förmliches Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 44 GOG darstellt, bleibe dahingestellt. Mit Antwortschreiben vom 26. Oktober 2009 an die Beklagte wies der Vorsitzende auf die Spruchpraxis zu diesem Thema hin, wonach eine Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht in Betracht falle.