Ausserdem wurde der Angeschuldigte A. nach dem Entscheid der Beschwerdekammer von Rechtsanwalt Dr. Brüesch vertreten, welcher die Beklagte im hiesigen Zivilverfahren vertritt. Die Zusammensetzung der II. Zivilkammer wurde am 10. September 2009 bekannt gegeben und die Reklamation erfolgte am 28. September 2009, womit die Geltendmachung des Ausstandsgrundes angesichts von Art. 44 Abs. 1 GOG verspätet ist.