Seite 9 — 78 möglichen Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 44 Abs. 1 GOG, darf doch vorausgesetzt werden, dass sie die Akten des vorliegenden Zivilverfahrens, aus denen die Mitwirkung von Kantonsrichter Bochsler im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren hervorgeht (act. 02.V.I.1.18), jederzeit präsent hat. Ausserdem wurde der Angeschuldigte A. nach dem Entscheid der Beschwerdekammer von Rechtsanwalt Dr. Brüesch vertreten, welcher die Beklagte im hiesigen Zivilverfahren vertritt.