bb. Die Parteien können einen Ausstandsgrund innert 10 Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, beim Vorsitzenden geltend machen (Art. 44 Abs. 1 GOG); der Entscheid obliegt jedoch dem in der Hauptsache zuständigen Gericht (Art. 46 Abs. 1 GOG). Mit Erhalt der Vorladung und Bekanntgabe der Gerichtszusammensetzung erhielt die Beklagte gleichzeitig Kenntnis eines