Er wies darauf hin, dass angesichts von Art. 42 GOG möglicherweise der Ausstandsgrund der Vorbefassung vorliege, nachdem die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts unter dem Vorsitz von Kantonsrichter Bochsler einer strafrechtlichen Beschwerde des Klägers stattgegeben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung gegen A. an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen habe (Entscheid der Beschwerdekammer vom 16. Juni 2004, BK 04 23, act. 0.2.III.21).