Die Rechtsmittelinstanz kann nicht Rechtsfragen entscheiden, welche vor unterer Instanz gestützt auf Art. 94 ZPO und mit Zustimmung der Parteien bewusst ausgeklammert worden sind und zu denen Beweisabnahmen offen sind. Der Instanzenzug ist nicht zu verkürzen. Im Falle gänzlicher oder teilweiser Gutheissung der Berufung wäre daher die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Bezirksgericht Maloja zurückzuweisen.