58 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 SVG, Art. 44 Abs. 1 OR). Art. 229 Abs. 2 ZPO sieht im Falle fehlender Spruchreife vor, dass die Sache zur Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen werden kann. Bei bejahen der Haftung wäre dies vorliegend keine freiwillige Option, sondern zwingend, da einerseits zum Ersatz (Schaden, Schadenshöhe etc.) nicht in allen Teilen ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und dieser Umstand andererseits an der funktionellen Zuständigkeit nichts ändern soll. Die Rechtsmittelinstanz kann nicht Rechtsfragen entscheiden, welche vor unterer Instanz gestützt auf Art.