Seite 8 — 78 Rechtsmittelverfahren zunächst um die Frage, ob die beklagte Versicherung für den entstandenen Schaden aus dem Unfall haftet (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 SVG). Falls die Haftung im Grundsatz zu bejahen ist, wäre sodann im Berufungsverfahren grundsätzlich – zumindest soweit hinsichtlich der in Betracht fallenden Reduktionsgründe ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (zu diesem Vorbehalt vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 8.3 und 8.4) – auch über das Ausmass der Haftung (Haftungsquote) zu befinden, das heisst, ob die Beklagte voll oder nur teilweise haftet (Art. 58 Abs. 1 i.V.m.