b. Gemäss Verfügung des Prozessleiters in erster Instanz war vorerst lediglich die materiell-rechtliche Teilfrage der Haftung zu entscheiden. Beweisabnahmen und richterliche Erwägungen zum Schaden, Schadenshöhe und seinem Ersatz sind unterblieben. Insoweit ist der Streitgegenstand auch im Berufungsverfahren ein beschränkter. Es geht somit auch im