1.a. Das Anfechtungsobjekt ist ein prozesserledigendes Teilurteil im Sinne von Art. 94 Abs. 1 und 2 (1. Halbsatz) ZPO. Dagegen steht die Berufung offen (Art. 94 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 ZPO und Art. 218 ZPO). Ungeachtet des Umstands, dass in erster Instanz eine Auseinandersetzung über die Höhe des Schadensersatzes gänzlich ausgeblieben ist, ist für den Streitwert (Art. 22 ZPO) auch in der Berufung vom Forderungsbetrag gemäss Leitschein beziehungsweise Prozesseingabe auszugehen, sodass das geldwerte Interesse am Streit 110'000 Franken beträgt. Der für die Berufung erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 218 Abs. 1 ZPO i.V.m.