c. Rechtsanwalt Thöny bestätigte und begründete für den Berufungskläger die Rechtsbegehren gemäss schriftlicher Berufungserklärung vom 06. Mai 2009. Rechtsanwalt Brüesch beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, mit gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Infolge Verzichts auf Replik entfiel auch ein weiterer Vortrag der Beklagten (Art. 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 106 ZPO). Die schriftlichen Zusammenfassungen der mündlichen Vorträge beider Rechtsvertreter wurden zu den Akten genommen.