b. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden an der Hauptverhandlung keinerseits Einwendungen vorgetragen. Formelle Einreden Seite 7 — 78 gemäss Art. 225 Abs. 3 ZPO wurden ebenso wenig erhoben. Mangels entsprechender Anträge im Sinne von Art. 226 Abs. 1 ZPO blieb das Beweisverfahren geschlossen.