% Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten. 5. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren." 2. Das Bezirksgericht Maloja liess sich zur Sache nicht vernehmen. 3.a. Zur mündlichen Hauptverhandlung vor der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 10. November 2009 erschienen der Kläger und Berufungskläger BC. mit seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch für die Beklagte und Berufungsbeklagte Z. Versicherungs-Gesellschaft.