Falls Ziff. 1 des angefochtenen Urteils geschützt werden sollte, sei auf eine Auferlegung von Verfahrenskosten im angefochtenen Urteil angesichts bewilligter unentgeltlicher Prozessführung zu verzichten und dem Parteivertreter des Klägers sei Frist zur Einreichung einer detaillierten Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vermittleramtliche, das bezirksgerichtliche und das Berufungsverfahren zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten.