Die Klageabweisung wurde zusammenfassend im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Beklagte von der Haftung aus dem Betrieb ihres Pistenfahrzeugs im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG befreit habe. Sie habe zum einen nachgewiesen, dass der Unfall beziehungsweise der Schaden durch ein schweres Selbstverschulden des Klägers verursacht worden sei. Er habe seinen sicheren Standort, obwohl er von der Gefährlichkeit der Pistenpräparierung mit Pistenfahrzeugen an Winden gewusste habe und darauf aufmerksam gemacht worden sei, verlassen und sei auf das Seil der Pistenmaschine zugegangen.