94 Abs. 1 ZPO eine Verhandlung über die materiell-rechtliche Teilfrage der grundsätzlichen Haftung an. Sofern im Teilentscheid die Voraussetzungen für eine Haftpflicht zu bejahen seien, würden die beiden Expertisen angeordnet. 4. Mit Urteil vom 11. Mai 2009 wies das Bezirksgericht Maloja die Klage von BC. vollumfänglich ab, überband ihm die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.—, Streitwertzuschlag Fr. 2'000.—, Schreibgebühren Fr. 500.—, Seite 6 — 78 vermittleramtliche Kosten Fr. 300.—) und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 22'700.70 an die Z..