3. Mit Beweisverfügung vom 17. Juni 2008 wurden die von den Parteien eingelegten Urkunden, die Editionsbegehren (Straf-, Versicherungs- und medizinische Akten) sowie die beantragten separaten Sachverständigengutachten betreffend Einschränkung der Erwerbstätigkeit in Beruf und Haushalt und betreffend Kausalität zwischen den Unfällen vom 06. Februar 2003 und 26. November 2003 für relevant erklärt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 ordnete der Prozessleiter gestützt auf Art. 94 Abs. 1 ZPO eine Verhandlung über die materiell-rechtliche Teilfrage der grundsätzlichen Haftung an.