Der Kläger habe aus unmotivierter Neugier seinen sicheren Ausgangsstandort am Tunneleingang "Vereina" verlassen und sich in den Gefahrenbereich des Windenseils begeben. Nach allen ihm bekannten Informationen, Vorgaben, Warnungen und Erkenntnissen über die Präparierung der Piste durch Fahrzeuge am Windenseil müsse dieses klägerische Verhalten nicht nur als falsch sondern als dermassen leichtfertig und unüberlegt eingestuft werden, dass sein Verschulden als grob zu qualifizieren sei. Sein Fehlverhalten sei die einzig beachtliche Ursache für den Unfall, womit eine Haftung aus dem Betrieb des Pistenfahrzeugs gänzlich entfalle.