2. In ihrer Prozessantwort vom 22. Januar 2008 beantragte die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung, unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Sie stellte sich vorab auf den Standpunkt, der Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Pistenfahrzeugs und dem Unfall sei durch grobfahrlässiges Verhalten BC., das heisst durch sein Selbstverschulden, vollständig unterbrochen worden. Der Kläger habe aus unmotivierter Neugier seinen sicheren Ausgangsstandort am Tunneleingang "Vereina" verlassen und sich in den Gefahrenbereich des Windenseils begeben.