B. Das beim Unfall von A. gesteuerte Pistenfahrzeug, braunes Kontrollschild GR 419 (Ausnahmefahrzeug) war auf die unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt X. [X.; Rechtsnachfolgerin Bergbahnen Y.] als Halterin registriert. Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer im Sinne von Art. 63 ff. SVG ist die Z. Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden Z.). Am 12. Dezember 2006 liess BC. gegen die Z. beim Vermittler des Kreises Oberengadin für den bis zum 31. Dezember 2006 eingetretenen Schaden (direkter Erwerbsausfall, Haushaltschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, unfallbedingte Spesen, Schadenszinsen) und Genugtuung das Sühnebegehren für folgende Teilklage stellen: