Beschwerde an die strafrechtliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts, welche mit Entscheidung vom 16. Juni 2004 die Einstellungsverfügung aufhob und die Sache zur Ergänzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückwies. Nach Ergänzung der Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen A. am 20. Oktober 2005 abermals ein.