5. Auf Grund des von BC. am 09. Februar 2003 gestellten Strafantrages sowie gestützt auf den Erhebungsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 19. März 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 08. April 2003 eine Strafuntersuchung gegen den Fahrer des unfallverursachenden Pistenfahrzeugs, A., welche am 29. März 2004 eingestellt wurde. Gegen die Einstellung führte BC. Beschwerde an die strafrechtliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts, welche mit Entscheidung vom 16. Juni 2004 die Einstellungsverfügung aufhob und die Sache zur Ergänzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückwies.