{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es wäre die Frage zu\nbeantworten, wie, in welchem Ausmass sich die beiden Unfälle je für sich und\ngemeinsam auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nach dem 23.\nNovember 2003 als Sachbearbeiter eines Musikhauses/Organist/Musiklehrers\nauswirkten, und dabei namentlich, in welchem Ausmass der schliesslich\nresultierende Körperschaden und die Folgen für die Arbeitsfähigkeit auf den 1.\nUnfall zurückzuführen sind. Ein solcher natürlicher Zusammenhang zwischen dem\n1. und 3. Unfall und den Folgen wäre Voraussetzung dafür, um die rechtliche\nAdäquanz dieses Kausalzusammenhangs zu bewerten, beziehungsweise es\nliesse erst eine solche überhaupt Raum, um zu prüfen, ob und allenfalls in\nwelchem Umfang der Kläger im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR durch sein Verhalten\nam 23. November 2003 (Velofahren) schuldhaft zur Verschlimmerung des aus\ndem 1. Unfall resultierenden Schadens beigetragen hat. Die Frage, ob und\nallenfalls in welchem Umfang der Kläger in haftungsminderndem Sinne für die\nVerschlimmerung der Unfallfolgen/Schadens durch den Velounfall einzustehen\nhat, stellt sich nur unter der Voraussetzung, dass der natürliche\nKausalzusammenhang zwischen dem 1. und 3. Unfall beziehungsweise die\nVerursachung des Schadens durch den 1. Unfall bejaht wird. Wird dies verneint,\nträgt der Kläger – unabhängig von irgendwelchen Betrachtungen über schuldhafte\nVernachlässigung seiner Schadenminderungspflicht – den ganzen aus dem 3.\nUnfall resultierenden Mehrschaden selbst, da ihn die Fahrzeughalterin gar nicht\nverursacht hat. Erst und nur dann, wenn diese umstrittene Frage im Sinne einer\nBejahung des medizinischen Kausalzusammenhangs geklärt ist, stellt sich die\nAnschlussfrage, ob der Kläger durch die Tatsache des Velofahrens an sich oder\nsonst wie durch unangemessene Fahrweise (Strassenverhältnisse, Witterung,\nTempo, Hindernis etc.) schuldhaft an der Schadensverschlimmerung mitgewirkt\nund inwieweit er dafür selbst einzustehen hat. Diese Fragen bildeten nicht\nGegenstand der angefochtenen Entscheidung, nachdem kein vollständiges\nBeweisergebnis zum natürlichen Kausalzusammenhang vorliegt, und sie können\ndaher auch nicht im Berufungsverfahren behandelt werden. Sie sind offen und im\nRahmen des von den Parteien Behaupteten und zum Beweis gestellten durch die\nVorinstanz im Anschlussverfahren zu prüfen. Eine vollumfängliche Haftpflicht der\nZ. Versicherungs-Gesellschaft für den Gesamtschaden (inklusive Velounfall) ist\nnur unter den kumulativen Voraussetzungen gegeben, dass die offene Frage des\nnatürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Seilunfall vom 06. Februar\n2003 und dem Velounfall vom 26. November 2003 zu bejahen ist und die ebenfalls\noffene Frage, ob den Kläger an einer allfälligen Schadensverschlimmerung durch\nden Velounfall ein relevantes Verschulden treffe, zu verneinen ist.\n\nSeite 75 — 78\n9. Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die Z. Versicherungs-Gesellschaft\ngegenüber BC. für die aus dem Unfallereignis anlässlich der\nSkiweltmeisterschaften in St. Moritz vom 06. Februar 2003 erlittenen Folgen\nhaftpflichtig ist. Abgesehen von der offenen Frage gemäss Erwägung Ziffer 8.4 ist\nauf vollumfängliche Haftpflicht zu erkennen. Unter Hinweis auf vorstehende\nErwägung Ziffer 1.b geht die Streitsache an das Bezirksgericht Maloja zur\nFortführung des Verfahrens zurück.\n\n10.a. Gemäss Art. 122 ZPO, welcher sowohl für das erstinstanzliche als auch für\ndas Rechtsmittelverfahren Anwendung findet (vgl. Art. 233 ZPO), ist der\nunterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens\nzu verpflichten. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten\nverhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann\nabgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur\nProzessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den\nKläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Abs. 1). Die unterliegende\nPartei ist sodann in der Regel zu verpflichten, der obsiegenden alle ihr durch den\nRechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht\nausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen\nKosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Abs.\n2).\n\nb. Der Kläger ist im Berufungsverfahren vollständig obsiegend. Infolge\nRückweisung an die erste Instanz zur Fortführung des Verfahrens, ist die\nBerufungsinstanz ausserstande die amtlichen Kosten und die Parteikosten des im\nvorinstanzlichen Verfahrens bislang aufgelaufenen Kosten nach den vorgenannten\nRegeln neu verteilen. Denn einerseits betreffen die bisherigen Aufwendungen des\nBezirksgerichts und der Parteien sowohl die Grundfrage der Haftung als auch den\nErsatz und das Numerische der Forderungsklage und andererseits steht mit Blick\nauf die gesamte Klage das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien\nim Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO nicht fest. Es obliegt daher dem\nBezirksgericht, unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens\nvor Kantonsgericht, in seiner prozesserledigenden Entscheidung auch über die\nGerichtskosten und Parteientschädigungen für das erste Teilverfahren vor dem\nBezirksgericht Maloja zu befinden.\n\nc. Die in Anwendung von Art. 5 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs auf Fr.\n11'280.— festzusetzenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens\n\n"}