{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:48", "Checksum": "60760f3123f9d5b5f82dd09899ba1648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 73 — 78\nseien in sich widersprüchlich und in Bezug auf den behaupteten\nKausalzusammenhang zwischen dem Seilunfall und dem Velounfall lückenhaft.\nWenn es die operative Versorgung nach dem Seilunfall gewesen sei, welche\nKonsequenzen auch für den Heilungsverlauf nach dem Velounfall gehabt habe,\ndann sei dies ein Thema der ärztlichen Versorgung ab dem 06. Februar 2003 und\nnicht ein Grund für den späteren Velounfall. Der Velounfall wäre unter den\ngenannten Verhältnissen (Witterung, Tempo, Hindernis) auch ohne das Ereignis\nvom 06. Februar 2003 eingetreten. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und\nder allgemeinen Lebenserfahrung sei ein Ereignis, wie es sich am 06. Februar\n2003 zugetragen habe, nicht geeignet, nach 9 Monaten zu einer Radiusfraktur an\nder rechten Hand zu führen.\n\nd. Mit dem Fehlen einer Mitverantwortung des Seilunfalls vom 06. Februar\n2003 für den Fahrradsturz vom 26. November 2003 und dem Antrag auf ein\nGutachten zur Kausalität zwischen dem 1. und 3. Unfall wird zum einen vorab die\nnatürliche Kausalität des 1. Unfalles für den 3. Unfall in Abrede gestellt. Wenn sich\ndie Beklagte weiter darauf beruft, dem Seilunfall könne jedenfalls nicht die\nalleinige Verantwortung zugeschoben werden, und der Kläger hätte mit dem\nFixateur am Bein im November 2003 überhaupt nicht oder nicht auf die praktizierte\nWeise Velo fahren dürfen, beruft sie sich sodann sinngemäss auf den\nHaftungsminderungsgrund der schuldhaften Schadensverschlimmerung von Art.\n44 Abs. 1 OR. Über eine Zuordnung haftpflichtrechtlicher Verantwortung für eine\nSchadensverschlimmerung nachzudenken macht indessen nur Sinn, wenn\nfeststeht, dass eine Verschlimmerung tatsächlich eingetreten sowie ob und\ninwieweit diese auf ein haftpflichtbegründendes Ereignis zurückzuführen ist. Die\nBeklagte hat zu dieser natürlichen Kausalität denn auch ein medizinisches\nGutachten beantragt. In der Beweisverfügung des Erstgerichts wurde dem\nBeweisantrag insoweit bedingt stattgegeben, als die Abnahme dieses\nBeweismittels vorbehalten wurde, für den Fall, dass die Haftung im Grundsatz zu\nbejahen ist. Dieser Fall ist durch das Rechtsmittelurteil eingetreten. Es stellt sich\ndie Frage, ob der Haftungsreduktionsgrund der Schadenverschlimmerung im\nRechtsmittelverfahren weiter zu behandeln ist. Von der Vorinstanz wurde es\nnaturgemäss nicht behandelt. Angesichts der vorbehaltenen Expertise haben die\nParteien dazu im erstinstanzlichen Verfahren nicht plädiert (act. 02.II.7 und 8) und\nsubstantielle Ausführungen im Berufungsverfahren dazu fehlen ebenfalls. Die\nbeantragte medizinische Expertise kann nur den natürlichen, medizinischen\nKausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 06. Februar 2003 und dem 23.\nNovember 2003 einerseits und dem körperlichen Endzustand samt Dauer und\n\n"}