{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 71 — 78\nSoweit auf das unbezifferte und unsubstantiierte Begehren der Beklagten um\nReduktion der Haftungsquote einzutreten ist, ist es daher abzuweisen.\n\n8.4. Die vorstehenden Erwägungen zur Haftungsreduktion/Haftungsquote\nbeschränken sich auf das Verhalten des Klägers welches zum ersten\nUnfallereignis vom 06. Februar 2003 (Seilunfall) geführt hat. In der Folge erlitt der\nKläger zwei weitere Unfälle: im August 2003 einen Sturz beim normalen Gehen\nund am 26. November 2003 einen Unfall mit dem Fahrrad. Es ist erstellt, dass der\nFahrradunfall zu weiteren Körperschäden geführt hat (komplizierter\nHandgelenkbruch rechts, Refraktur des rechten Unterschenkels) und es ist davon\nauszugehen, dass diese den wirtschaftlichen Gesamtschaden erhöhend\nbeeinflussen.\n\na. Wie eingangs dargelegt, lässt Art. 59 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 62\nAbs. 1 SVG beschränkt Raum für die Ermässigung der Ersatzpflicht in Verbindung\nmit Art. 44 Abs. 1 OR; nach Auffassung von Brehm (Motorfahrzeughaftpflicht,\na.a.O., Rz 37) ist Art. 44 OR im Verhältnis zu Art. 59 Abs. 2 SVG, da weitere\nReduktionsgründe umfassend, die vorrangig anwendbare Norm. Voraussetzung\nist, dass den Geschädigten – anders als bei Anwendung von Art. 44 OR ohne\nVerweisungsnorm – ein Verschulden trifft (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht,\na.a.O., Rz 35). Zudem kann der Richter, angesichts der vorgehenden\nspezialgesetzlichen Norm von Art. 59 Abs. 1 SVG, bei Anwendung von\nReduktionsgründen nach Art. 44 OR nicht auf eine vollständige Entbindung von\nder Ersatzpflicht erkennen (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 37 a.E.).\nIn Betracht fällt gegenständlich der Herabsetzungsgrund der schuldhaften\nVerschlimmerung des Schadens, wenn der Kläger die ihm aus dem Gebot des\nHandelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) obliegende Pflicht zur\nSchadenminderung verletzt hat. Wie bei der Entstehung eines Schadens aufgrund\nvon Selbst- oder Mitverschulden, kann sich im Zuge eines Unfalls die Situation für\nden Geschädigten verschlimmern, wenn er beispielsweise eine erforderliche\nOperation unterlässt oder sich der angeordneten Nachbehandlung entzieht. Die\nVerdichtung der den Geschädigten treffenden Obliegenheiten zu einer\neigentlichen Schadenminderungspflicht kann indessen auch über den Bereich der\nmedizinischen Behandlung hinausgehen (Kren\nKostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf, a.a.O., N 18 zu Art. 44, mit Hinweis auf\nSchnyder, a.a.O., N 13 zu Art. 44 OR). In diesem Sinne könnte gegenständlich in\nBetracht fallen, dass der Kläger in gebührender Berücksichtigung des bekanntlich\nverzögerten Heilungsverlaufs Ende November (noch) nicht oder eben nur in einer\n\nSeite 72 — 78\nden andauernden körperlichen Folgen der Unfälle 1 und 2 angemessenen Weise\nhätte Fahrrad fahren dürfen.\n\nb. Die Kausalität zwischen dem 1. und 2. Unfall ist von der Beklagten nicht in\nFrage gestellt, ebenso wenig ist ihren Rechtsschriften im erstinstanzlichen\nVerfahren zu entnehmen, dass der Kläger durch das Missgeschick vom August\n2003 (Sturz aus dem Stand beim Gehen) eine schuldhafte Verschlimmerung des\nSchadens herbeigeführt habe, für die er selbst einzustehen habe.\n\nc.aa. Zum Verhältnis des 1. (und 2.) Unfalls zum 3. Unfall (Velounfall) hat\nder Kläger in der Klageschrift unter Hinweis auf medizinische Atteste und\nGutachten ausgeführt, die vorhandene Beinverletzung sei mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit (grösser als 90 %) mitverantwortlich für den Velosturz. Die\ngesundheitlichen Störungen ab dem 23. November 2003 seien überwiegend\nwahrscheinlich auf das Ereignis vom 06. Februar 2003 im Sinne einer\nAlleinursache zurückzuführen. Der Seilunfall und die nachfolgende operative\nVersorgung hätten Folgen gehabt, welche die wahrscheinlich an sich harmlosen\nUnfälle vom August und November 2003 zu schwerwiegenden Ereignissen mit\nlangfristigen und ausgedehnten Konsequenzen werden liessen.\n\nbb. Die Beklagte entgegnete, es handle sich beim Velounfall nicht um einen\nFolgeunfall, sondern um einen neuen Unfall, für welchen die Militärversicherung\nbekanntlich ihre Leistungspflicht abgelehnt habe. Der behandelnde Arzt habe für\nden Unfall vom 06. Februar 2003 eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit ab 23. Februar\n2004 und eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit ab 23. Februar 2004 aufgrund des\nUnfalles vom 26. November 2003 attestiert. Es sei überdies unverantwortlich vom\nKläger gewesen, in seinem Zustand von November 2003 überhaupt Velo zu\nfahren, da er im August 2003 eine erneute Fraktur des alten Bruches erlitten habe,\nweshalb eine vollständige Herstellung der Beweglichkeit noch nicht vorgelegen\nhaben könne. Nachdem aus den klägerischen Beweisanträgen zum Quantitativen\nhervorgehe, dass er bis Ende Oktober 2003 noch intensiv das Taxi benützt habe,\nsei er im November 2003 mit einem Fixateur am Bein sicher nicht \"velotauglich\"\ngewesen, zumindest wäre bei solcher Tätigkeit ganz besondere Sorgfalt am Platz\ngewesen. Diese habe er missachtet, wenn er trotz Beinfixateur mit dem Fahrrad\nbei mindestens nassen, oder Ende November vermutlich eher vereister Strasse\nrelativ schnell in eine Kurve mit einem kleinen Absatz gefahren und gestürzt sei.\nEin derartiges Verhalten sei auch ohne Beeinträchtigung mit erheblichen und\nvorhersehbaren Risiken verbunden, sodass er die Folgen seines unbedachten\nTuns in Kauf genommen habe. Die vom Kläger beigebrachten Privatgutachten\n\n"}