{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 69 — 78\nWillen nicht bewusst gesteuerte Reflexhandlungen, womit bereits gesagt ist, dass\nsolches unter den rechtlichen Aspekten der Zumutbarkeit und Sorgfalt von\nMenschen nicht verlangt werden darf.\n\n8.3. Im Ergebnis ist festzuhalten: Sofern und insoweit eine Unsorgfalt des\nKlägers bei der Entstehung des Arbeitsunfalls vom 06. Februar 2003 überhaupt\nauszumachen ist, kann sie nur als sehr gering bewertet werden. Soweit nach\nmenschlichem Ermessen in einer kurzen Zeit überhaupt Raum für ein\nschadensvermeidendes Alternativverhalten des Verunfallten gegeben war, sind\nallenfalls Einschätzungsfehler festzustellen, die den meisten anderen in der\ngleichen Situation ebenso unterlaufen wären.\n\na. Vorstehend wurde dargelegt, dass eine stark erhöhte, vom Geschädigten\nzu verschuldensrelevanten Zeitpunkten nicht erkannte Betriebsgefahr, welche von\nam Stahlseil operierenden Schneepistenmaschinen ausgeht, bestand und den\nPistenfahrer A. ein mittelschweres, der Halterin zuzurechnendes Verschulden am\nUnfall trifft. Steht darüberhinaus fest, dass ein allfälliges Mitverschulden des\nGeschädigten nur ein Leichtes oder sehr Leichtes sein könnte, bleibt nach der\nMethode der \"Waage\" oder Verschuldensneutralisierung von vorneherein nur die\nBetriebsgefahr zu Lasten des Halters übrig. Dieser ist allein haftbar, was zu einer\nungekürzten Entschädigung an den (mitschuldigen) Nichthalter führt (Brehm,\nMotorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 578).\n\nb. Ein messbares, haftungsminderndes Mitverschulden von BC. im Sinne von\nArt. 59 Abs. 2 SVG lässt sich indessen auch bei Anwendung der Methode der\n\"sektoriellen Kuchenverteilung\" nicht feststellen. Im hier interessierenden\nVerhältnis des kausalhaftenden Halters zum Nichthalter, hat der Halter nach dem\nPrimat der Betriebsgefahr die Hälfte des Schadens aus diesem Grund zu tragen\n(Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., zur Methode: Rz 582 a.E.; zur Rolle der\nBetriebsgefahr: Rz 583, 560). Diese betriebsgefahrbezogene Quote muss im\ngegenständlichen Fall höher veranschlagt werden, da es sich um eine vom\nGeschädigten als solche (schuldlos) nicht erkannte, in Art und Ausmass\nungewöhnliche Sondergefahr handelte. Vom ganzen Schaden müssen daher 2∕3\nallein gestützt auf die konkrete Betriebsgefahr vorab der kausalhaftpflichtigen\nFahrzeughalterin zugerechnet werden. Nachdem im Bereich, der einer Verteilung\nnach dem Verschulden grundsätzlich noch zugänglich ist, der Halterin ein\nmittelschweres und dem Geschädigten allenfalls ein leichtes bis sehr leichtes\nVerschulden zuzurechnen ist, gehen vom verbleibenden Schadensdrittel abermals\nmindestens 2∕3 zu Lasten der Halterin, womit man sich auf Seiten des Nichthalters\n\nSeite 70 — 78\nbereits in einem kaum mehr justitiablen Bereich von 10 % befindet. Dies ist\nindessen bei der sektoriellen Methode nicht der Weisheit letzter Schluss. Nach\ndieser Methode wäre der Gesamtschaden von 100 % auf jede der einzelnen\nerheblichen Mitursachen zu verteilen, sodass sich mit der zunehmenden Anzahl\nderartiger haftpflichtrelevanten Ursachen jeder einzelne Anteil entsprechend\nverringert. Es besteht sodann die Schwierigkeit, den einzelnen Mitursachen –\nsowohl der Betriebsgefahr als auch den verschuldensrelevanten Komponenten –\nmit Blick auf das Endresultat (Unfall, Schaden) ihre grössere oder geringere\nBedeutung beizumessen; insbesondere kann dies im Rahmen von Art. 59 Abs. 2\nSVG (Art. 44 Abs. 1 OR) nicht unbesehen der konkreten Umstände allein aus ihrer\nhaftpflichtrechtlichen Begründung erfolgen (BGE 132 III 249, E. 3.1). Bevor eine\n\"sektorielle\" Bewertung stattfinden kann, müssen also die einzelnen\nSektoren/Mitursachen bestimmt werden und sodann muss ihnen je ein\nProzentsatz am Schaden zugeordnet werden (in dem von Brehm,\nMotorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 579 a.E. zitierten Erklärungsbeispiel ist dies\nsehr einfach, weil die \"Sektoren\" rein zeitlicher Natur sind (Vormittag, Nachmittag)\nund das leicht messbare \"Verschulden\" nur in den unterschiedlichen Arbeitszeiten\nliegt). Vorliegend ist bereits die Ursachenfestlegung weit komplexer. Das Ganze\ngipfelt zwar in der einen Feststellung, dass der Geschädigte in Bezug auf die\nAusübung der Seilgefahr auf dem Weg zwischen beiden Tunnels nichts wusste,\nbis es zu spät war. Dieses Nichtwissen hat wiederum mehrere Ursachen: 1.\nunzureichende allgemeine Instruktion, 2. fehlende Arbeitsplatzinstruktion, 3.\nunzureichende Funkwarnung, 4. keine direkte Warnung durch A., 5. fehlende\nWeiterleitung der Warnung durch B., 6. keine Aufklärung auf Anfrage an B., 7.\nkeine spätere Warnung durch A. auf halbem Weg. Gegen alle diese ausserhalb\ndes Einflussbereichs von BC. liegenden, unter dem Gefahrensatz relevanten\nUrsachen, verblasst der etwas theoretisch anmutende Vorhalt, BC. hätte beim\nersten Anblick eines Seils ultimativ eine Verbindung zur unsichtbaren\nPistenmaschine von A. herstellen müssen, weitgehend. Im Verhältnis zu allen\nübrigen erheblichen Mitursachen wäre eine vom Kläger dadurch schuldhaft\ngesetzte Ursache, dass er allein aus der Situation heraus nicht sofort gefolgert\nhat, an diesem Seil hänge eine Pistenmaschine, mit weniger als 10 % zu\nquantifizieren. Ein allfälliges Restverschulden des geschädigten Nichthalters BC.\nerscheint in jedem Fall derart unbedeutend, dass ihm der Richter mit\nÜberzeugung keine kausale Rolle bei der Schadensentstehung zuordnen könnte\n(vgl. dazu Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 582).\n\n"}