{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Kläger ging anschliessend \"ein wenig\", \"einige Schritte\" auf die Stelle\nzu, an welcher das Seil die talseitigen Absperrnetze und das Vlies niederdrückte.\nLiegt in dieser Handlung Schuld? Die Vorinstanz hat den Unfallhergang nicht\nkorrekt rekonstruiert und vor allem die unübersichtlichen topografischen\nVerhältnisse und die Schnelligkeit des Vorganges verkannt. Zu Letzterem wurden\ndie Beteiligten zwar nicht befragt. Nebst der Aussage von BC. muss insbesondere\naus der Schilderung D.s (Ich erkannte die Gefahr des sich bewegenden Seils und\nich sowie andere Zivilschutzleute riefen dem Mann zu. Er konnte uns nicht hören.\nWir versuchten den Mann über Funk zu warnen. Als ich wieder zum\nZivilschutzmann schaute, sah ich, dass dieser in der talseitigen Abschrankung mit\ndem Seil am Boden lag und schrie) geschlossen werden, dass sich der Vorgang\nab Erblicken des abwärts wandernden Seils schnell vollzogen haben muss. Das\nSeil verfing und straffte sich praktisch gleichzeitig, sprang dann, entgegen seiner\nbisherigen Abwärtsbewegung bergwärts und erfasste BC., der immer noch ein\npaar Meter vom Seil entfernt war. Als der Kläger das Seil erstmals über sich\nerblickte, wanderte es in einer gleichförmigen Bewegung Richtung Tunneleingang\n\"Vereina\", sich gegen den Boden senkend und stand deshalb unmittelbar darauf\nbereits zwischen ihm und seinem ursprünglichen Arbeitsplatz. Wenn er sich, wohl\neinem unbewussten Impuls folgend, ebenfalls in jene Richtung bewegte, ist dies\nangesichts seines nachweislich und schuldlos fehlenden Gefahrenbewusstseins\nkaum tadelnswert. Das Seil wanderte ja anfangs konstant und eher langsam\ntalwärts, der für den Kläger nicht sichtbaren Fahrtrichtung des Pistenfahrzeuges\nfolgend und wirkte in der Höhe nicht sonderlich bedrohlich, um dann plötzlich\ngestrafft zu werden, anzuhängen und bergwärts zu schnellen, weil das\nPistenfahrzeug – für den Verletzten immer noch nicht erkennbar – die Richtung\ngeändert hatte. Der Arbeitsplatz des Klägers ist der Konzertsaal und das Büro.\nUngleich einem Handwerker ist er daher wenig sensibilisiert für das Auftreten\nphysischer Gefahren aller Art. Jedenfalls war er in Sachen Skifahren,\nPistenpräparationen und im Umgang mit Pistenfahrzeugen ein blutiger Anfänger.\nDas darf dem zum Dienst befohlen Zivilschützer auch nicht unterschwellig zum\nNachteil gereichen. Gerade für dienstleistende Zivilschutzleute aus Berufen wie\nder Kläger wäre angesichts der ausserordentlich hohen und ihrer Natur nach\neinmalig fremden Betriebsgefahr die anschauliche und eingehende\nBekanntmachung von Verhaltensregeln angesagt gewesen. Abgesehen vom\nHinweis, nicht in Pistenfahrzeuge und/oder deren Windenseil hinein zu fahren,\n\nSeite 68 — 78\nwas niemand allen Ernstes als gefahrenadäquate Instruktion bezeichnen kann,\nhatte er keine weiteren Anweisungen und Informationen erhalten. Nüchtern\nbetrachtet kann deshalb kaum überraschen, dass er beim ersten Anblick eines\nSeils dieses nicht \"instinktiv\" mit einem unsichtbaren Pistenfahrzeug in Verbindung\nbrachte und gleichzeitig auf die Gefahr schloss.\n\nhh. Wenn man dem Kläger im Sinne eines rechtsrelevanten Tadels vorhalten\nwollte, schon aus der Situation heraus hätte er – gleich jedem anderen\nBetroffenen – dies tun oder jenes unterlassen müssen, um der Gefahr und\nSchaden zu entgehen, müsste man ihm weiter darlegen, worin das zumutbare\nAlternativverhalten bestanden hätte. Bereits mit der Frage, in welche Richtung\nbeziehungsweise auf welche Seite des Seils er sich in jenem Moment hätte\nabsetzen sollen, tut man sich schwer. BC. hat tatsächlich nicht erkannt, ob und in\nwelche Richtung sich das Seil vom Boden lösen würde und er hat dies nach\nmenschlichem Ermessen auch nicht voraussehen können. Selbst wenn – er sass\nin der Falle. Er hätte nach der anfänglichen Bewegungsrichtung mutmassen\nkönnen, dass sich das Seil vom Boden nach rechts, auf den Tunneleingang\n\"Vereina\" zu lösen würde. Er hätte damit falsch gelegen. Die Frage ist obsolet.\nPhysikalisch hängt die Antwort davon ab, in welcher Richtung sich die\nPistenmaschine just in jenem Moment bewegte, als der Kläger auf den Zaun\nzuging respektive die Pistenmaschine über den Zaun hinweg erstmals erblickte.\nAls der Kläger die Maschine von A. erblickte und erstmals das Seil damit in\nVerbindung brachte, war diese nach unwidersprochener Aussage A.s in einem\nWendemanöver begriffen. Die Funkwarnung B.s erfolgte, nachdem BC. die\nMaschine erblickt und den Zusammenhang mit dem Seil erkannt hatte.\nAbgesehen davon, dass sie keine Fluchtempfehlung enthielt, erfolgte sie ohnehin\nzu spät, denn nur Augenblicke später schnellte das Seil hoch. Innert nützlicher\nReaktionsfrist konnte weder der Kläger noch sonst wer voraussehen, dass das\nSeil nach links/bergwärts springen würde. Dazu bräuchte es Intuition und\nGeistesgegenwart, die man von einem Musiker nicht erwarten darf. Sekunden\nnachdem der Kläger in nachvollziehbarer Weise zum ersten Mal realisiert hatte,\ndass hier eine Pistenmaschine am Seil hängend operierte, war es zu spät. Es mag\ndurchaus sein, dass es – naturgesetzlich – ein wirksames, objektiv richtiges\nVerhalten gegeben hätte, um auch in diesem Moment noch dem Augenblicke\nspäter seitlich hochschnellen Seil zu entgehen. Selbst für einen mit derartigen\nphysischen Gefahren vertrauten Schnelldenker wäre die Fluchtrichtung nicht\nvorhersehbar gewesen, denn vorher ging das Seil nach rechts auf den\nTunneleingang \"Vereina\" zu. Bei solchen Ausweichmanövern handelt sich um vom\n\n"}