{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:48", "Checksum": "60760f3123f9d5b5f82dd09899ba1648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 66 — 78\n– ein Seil, mannhoch bis 3 m über ihn hinwegwandernd erblickte. Man könnte ihm\nvorhalten, er hätte sich in diesem Moment sofort fluchtartig verdrücken müssen.\nDies würde zunächst voraussetzen, dass er das Seil tatsächlich ohne jedes\nZögern ultimativ als an einem Pistenfahrzeug befestigtes Windenseil identifiziert\nhatte oder hätte identifizieren müssen. Es hätte sich zudem die für ihn nicht leicht\nzu beantwortende Frage gestellt, wohin sich absetzen. Es ist glaubhaft, dass der\nKläger in diesem Moment effektiv nicht in diesem Sinne \"geschaltet\" hat,\nansonsten wenig nachvollziehbar wäre, dass er kurz auf die Stelle des\nniedergedrückten Zauns zuging. Man könnte im Sinne eines Sollensvorhalts\nargumentieren, dass er die Erscheinung des Seils gedanklich nur und sofort mit\ndem Pistenfahrzeug in Verbindung hätte bringen können und müssen. Im\nNachhinein kann man sagen, dass es beim ersten Erblicken des Seils ratsam\ngewesen wäre, wenn sich BC. eiligst zu B. beim oberen Tunnel \"Grosses Loch\"\nbegeben hätte oder in diesen Tunnel, wie es sich richtigerweise auch für B., H.\nund D. gehört hätte (Aussagen A.). Das ganze Umfeld des Klägers hat sich in\nmehreren unfallrelevanten Aspekten fehlerhaft verhalten. Das schliesst nicht aus,\ndass der Kläger seinerseits zum Unfall beitragende Fehler begangen hat. Die\nFrage ist, ob ihm dies persönlich vorwerfbar ist. Die Erfahrungstatsache, dass man\nim Nachhinein und aus der Distanz immer klüger ist, darf sich nicht nachteilig auf\ndie Beurteilung des klägerischen Verhaltens auswirken. Ausgangspunkt sind seine\nBewusstseinslage und Optik, mit sämtlichen Aspekten, die einen für ihn\nerkennbaren Einfluss darauf hatten. Man hat sich unvoreingenommen in seine\npersönliche Lage in den einzelnen Phasen des Geschehens zu versetzen. Die\nBeweislage lässt den Schluss nicht zu, dass BC. aufgrund seines persönlichen\noder einsatzspezifischen Vorwissens den geforderten Schluss sofort hätte machen\nmüssen. Es ist nicht aktenkundig, dass er selbst einschlägige Erfahrungen mit\ndem Seil hatte oder auch nur einmal das Windenseil bei der Arbeit aus der Nähe\ngesehen hatte. Die Assoziation zwischen dem Gewahrwerden eines Seils (was für\neines?, Erkennbarkeit als Stahlseil?, Bergseil?) und einem unsichtbaren und\nunhörbaren Pistenfahrzeug lag für den Kläger nicht derart nahe, dass ihm der\nRichter guten Gewissens vorhalten könnte, er hätte – wie jeder andere – in jenem\nMoment unverzüglich, ohne jeden anderen Gedanken zu verschwenden,\nrealisieren müssen, dass hier eine Pistenmaschine am Windenseil hing und er\ndies sofort in eine Fluchtbewegung (in welche?) hätte umsetzen müssen. Wenn\nman diesen Massstab verallgemeinern würde, hiesse das, dass jeder Verunfallte,\nder nicht geistesgegenwärtig und intuitiv jede Gefahrensituation erkennt und\ndarüber hinaus richtig reagiert, den Unfall selbst mitverschuldet. Der beschränkten\n\nSeite 67 — 78\nmenschlichen Erkenntnisfähigkeit ist Rechnung zu tragen und die hypothetische\nRechtsfigur des \"verständigen Menschen\" nicht zu überspannen.\n\n"}