{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:48", "Checksum": "60760f3123f9d5b5f82dd09899ba1648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 65 — 78\nee. Das Kommunikationsnetz, das auch den Zivilschützer BC. vor der konkret\nverwirklichten Gefahr und letztlich vor dem eingetretenen Schaden hätte schützen\nsollen, hatte versagt. Die Funkantwort von B. war nicht gefahrenadäquat. Damit\nkonnte er nichts anfangen. Nüchtern betrachtet ging ihn die Meldung gar nicht an;\nsie veranlasste ihn nicht zu einem Tun oder Unterlassen – wenn es anders\ngewesen wäre, hätte B. ihn und nicht umgekehrt angefunkt. Von Seil war in der\nMeldung B. nicht die Rede – und der Kläger hat in dieser Richtung auch nichts\n\"riechen\" können. Der Kläger konnte sich demnach in seiner objektiv irrigen\nVorstellung gefahrlos auf dem offenen Verbindungsweg aufhalten und bewegen.\nEs war ihm auch sonst nicht verboten, den normalen Einsatz- oder Standort am\noberen Eingang des Tunnels \"Vereina\" zu verlassen. Er hatte Aufgaben auf dem\nWeg. Als er bemerkte, dass \"etwas\" geschah, wollte er wissen was. Mangels\nAnzeichen von Gefahr ist ihm diese Neugier nicht anzukreiden. Tragischerweise\nist nach dem natürlichen Kausalzusammenhang Mitursache, dass sich der\nGeschädigte eine für seine Sicherheit objektiv wichtige Information selbst\nbeschafft hat, die ihm klarerweise vorher von aussen im Sinne einer Warnung\nhätte zugetragen werden müssen. BC. hat betreffend den entscheidenden Aspekt\ndes Windenseils der Pistenmaschine im Bereich Verbindungsweg weder von der\nFunkzentrale, noch vom ZS-Chef, noch von B., noch von A. oder sonst woher\ngehört. Die Funktionsprüfung unmittelbar nach dem Unfall ergab, dass sein\nFunkgerät funktionstüchtig und auf den richtigen Kanal eingestellt war. Funk sollte\nnach dem Bringprinzip funktionieren, nicht nach dem Holprinzip. Dennoch\nversuchte BC. sich selbst über Funk schlau zu machen. Dass er interessiert,\nneugierig war, zu erfahren was vorging und den Weg hinauf ging, war entgegen\nden Vorhaltungen der Beklagten und der Vorinstanz unproblematisch, denn er\nwusste in diesem Moment nichts vom Seil und konnte nichts ahnen. Der Kläger\nhat sich die Informationen geholt, die ihm vorenthalten wurde und allein daraus\ndarf man ihm keinen Strick drehen. Einigermassen zynisch erscheint in diesem\nLicht der beklagtische Vorhalt, der Kläger habe als Zivilschutzangehöriger die\nSperre im Bereich der beiden Tunnels durchzusetzen gehabt, was als besonders\nqualifizierte Verantwortung zu werten sei und mit der Missachtung der Sperre des\nVerbindungsweges habe er diese erhöhte Verantwortung nicht wahrgenommen,\nwas um so mehr zur Qualifizierung als grobes Verschulden führen müsse. Das ist\neine Umkehrung der Dinge. Wer einen anderen im Unklaren über Gefahren lässt,\nkann nicht von ihm verlangen, dass er sie abwende.\n\nff. Der in zeitlicher Abfolge nächste Moment, aus dem sich ein Vorwurf an die\nAdresse des Klägers konstruieren liesse, ist der Moment, als er – zum ersten Mal\n\n"}