{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Vor dem Tunnel \"Vereina\" stehend: Bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem er\nsich vom oberen Eingang des Tunnels \"Vereina\" in Richtung Tunnel \"Grosses\nLoch\" in Bewegung setzte, kann dem Kläger keinerlei Fehlverhalten angelastet\nwerden. Etwas anderes macht auch die Beklagte nicht geltend. Insbesondere\nkann aus den, im Licht der von am Seil operierenden Pistenmaschinen\nausgehenden prägnanten Gefahr, als völlig unzureichend zu qualifizierenden\nInstruktionen der ausführenden ZS-Leute unterer Stufe, dem objektiv\nunangemessenen, zu sehr nach dem Prinzip Zufall funktionierenden\nKommunikationsdispositiv und dem sehr allgemein gehaltenen Funkspruch von 11\nUhr über die Pistenpräparierung nicht ansatzweise etwas gegen den Kläger\nabgeleitet werden. Nichts und niemand, weder allgemeine Dienstanweisungen,\nnoch konkrete Befehle oder Funksprüche irgendwelcher Provenienz noch sonstige\nerkennbare äussere Umstände haben ihm bis zu diesem Augenblick bedeutet,\nsich in seinen Tunnel \"Vereina\" zu begeben – was nach den Aussagen A.s\nletztlich objektiv das einzig Richtige gewesen wäre.\n\nSeite 64 — 78\ncc. Bewegung bergwärts: Der Kläger ging alsdann am unteren Rand des\nVerbindungsweges aufwärts Richtung Tunnel \"Grosses Loch\". Er ging – ohne es\nin diesem Zeitpunkt gewusst zu haben und ohne es wissen zu können – auf eine\nGefahr zu, die sich überdies auf ihn zubewegte. War das verboten oder\nsituationsunangemessen? Die Vorinstanz und die Beklagte werfen dem\nGeschädigten vor, er habe damit bloss seine Neugier stillen wollen; daraus\ndiagnostizieren sie beim ihm eine erhöhte Risikobereitschaft respektive ein unübliches Hinwegsetzen über Gefahren. Diese Wertungen beruhen auf der nach dem\nBeweisergebnis unzulässigen Annahme, er habe in diesem Moment ein konkretes\nGefahrenbewusstsein gehabt oder haben müssen, und es sei ihm untersagt\ngewesen, sich von seinem Ausgangsstandort zu entfernen. Er hatte an jener\nStelle, am bergseitigen Eingang des unteren Tunnels \"Vereina\" nichts zu tun. Er\nmusste nichts sperren, denn von oben, aus Richtung des Tunnels \"Grosses Loch\"\nkonnten ja keine Personen kommen, da jener gesperrt war und von unten\nebenfalls nicht, weil auch das talseitige Portal des Tunnels \"Vereina\" überwacht\nwar. Im Zwischenbereich hatte der Geschädigte dagegen gemäss Tagesbefehl,\nder ihm gegenüber weder ausdrücklich noch konkludent ausser Kraft gesetzt war,\ngenerell Unterhaltsarbeiten zu verrichten.\n\ndd. Die Beklagte wies wiederholt darauf hin, der Verbindungsweg sei gesperrt\ngewesen, weshalb sich BC. verbotenerweise von seinen Ausgangsstandort\nwegbegeben und dort aufgehalten habe, wo sich schliesslich der Unfall ereignet\nhabe. Er habe gar nicht dort stehen dürfen. Das ist eine unzulässig selektive\nInterpretation der Aussage von B.. Wahr ist, dass ihm auf Nachfrage [was steht\nan?] bloss kommuniziert wurde, \"der Tunnel ist gesperrt, es werden keine\nSkifahrer mehr durchgelassen\", eventuell auch \"alles ist gesperrt\". Entgegen der\nimpliziten Behauptung der Beklagten, musste der Geschädigte aus dem Begriff\n\"gesperrt\" nicht schliessen, dass er selber sich nicht mehr von der Stelle bewegen\ndurfte, dies namentlich deshalb nicht, weil von Operation am Windenseil bis dar\nnie die Rede gewesen war. BC. hatte kurz zuvor auf dem Verbindungsweg – an\nOrten die allesamt eindeutig im späteren Gefahrenbereich lagen – Arbeiten\nverrichtet (Wegausbesserung, Öffnen Abschrankung, Durchlassen\nPistenmaschine). Aus der massgeblichen Sicht des Geschädigten hatte sich diese\nSituation durch die Meldung B.s nicht verändert. Dass Schneesportler den Tunnel\n\"Grosses Loch\" und den Verbindungsweg nicht mehr passieren durften, war\nzumindest für BC. nicht gleichbedeutend, dass er sich nicht mehr auf dem\nVerbindungsweg aufhalten durfte.\n\n"}