{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Obwohl das Selbstverschulden mangels Tadel und Rechtswidrigkeit kein\nVerschulden im Rechtssinne darstellt, wird es wie das Verschulden eines\nSchädigers beurteilt (Urteil Bundesgericht 5C.61/2004 vom 26.04.2005, E. 6.1).\nSelbstverschulden ist gegeben, wenn ein für den Schaden ursächliches Verhalten\nvorliegt, das bei anderer Rollenverteilung ein Verschulden darstellen würde\n(Schnyder, a.a.O., N 7 zu Art. 44 OR). Das Selbstverschulden des Geschädigten\nbeurteilt sich – als logisches Gegenstück zum Verschulden des Schädigers – nach\ndenselben Massstäben. Der Richter bedient sich eines objektiven Massstabs und\nvergleicht das tatsächliche Verhalten des Geschädigten mit dem hypothetischen\nVerhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des\nGeschädigten (Urteil Bundesgericht 4C.225/2003 vom 24.02.2004, E. 5.2). Was\ndie Anrechnung des Selbstverschuldens betrifft, so werden bei der\nVerschuldenshaftung das Verschulden des Schädigers und das Selbstverschulden\ndes Geschädigten miteinander verglichen (BGE 116 II 422, E. 4 und der Schaden\nnach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteiligten verteilt. Diese\nAbwägung beruht auf richterlichem Ermessen, bei dessen Ausübung die\nwesentlichen Umstände des Einzelfalls umfassend zu berücksichtigen sind»\n(BGer v. 26.04.2005, 5C.61/2004, E. 6.1; BGer v. 05.04.2007, 4C.45/2007, E.\n3.1). Bei einer Kausalhaftung hat der Schädiger wegen der\nverschuldensunabhängigen Haftung indessen vorneweg einen Teil des Schadens\nzu tragen. Nicht zu vergessen ist dabei, dass eine allfällige Erhöhung der\nBetriebsgefahr den vom Kausalhaftpflichtigen vorneweg zu tragenden Teil\nvergrössert (Giger, a.a.O., N 11 zu Art. 59, unter Hinweis auf BGE 92 II 43, 95 II\n573). Hinsichtlich des verbleibenden Rests des Schadens kann eine Verteilung\nnach Grösse des beidseitigen Verschuldens von Schädiger und Geschädigten\nerfolgen. Dabei verliert das Selbstverschulden des Geschädigten um so mehr an\nBedeutung, je grösser ein zusätzliches Verschulden des Haftpflichtigen (BGE 102\nII 256, E. 2.a, 95 II 573/580) und seiner Hilfspersonen ist. In der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts wird in der Regel jeder Mitursache ein Anteil am\nGesamtschaden quotenmässig zugewiesen (vgl. BGE 129 III 65, E. 7.3; 113 II 323\nE. 1c; 95 II 573 E. 3; Brehm, Berner Kommentar, 2. Aufl., N 34 ff. zu Art. 44 OR).\nEin anderer Teil der Lehre geht davon aus, dass grundsätzlich der kausal\nHaftpflichtige den gesamten Schaden zu tragen hat und je nach Art und Mass des\nSelbstverschuldens des Geschädigten ein Abzug vom vollen Schadenersatz zu\nmachen ist. Zusätzliches Verschulden des Kausalhaftpflichtigen soll dabei ein\nSelbstverschulden des Geschädigten zum Teil oder ganz aufwiegen oder\nunbeachtlich erscheinen lassen (sogen. Verschuldenskompensation: BGE 111 II\n429, E. 3.b; vgl. auch die Beispiele bei Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz\n\nSeite 63 — 78\n580 f.). Lehre und Rechtsprechung haben sich zunehmend von der Methode der\nVerschuldenskompensation entfernt und befürworten eine \"sektorielle\nKuchenverteilung\" (vgl. dazu Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 579 f.,\n582), welcher sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat (BGE 132 III 249,\nE. 3.1). Unklar ist, ob leichtes Selbstverschulden des Geschädigten generell eine\nReduktion der Haftungsquote ausschliessen soll (Urteil Bundesgericht,\n5C.61/2004 vom 26.04.2005, E. 6.1, mit Hinweis auf Schnyder, a.a.O., N 9 zu Art.\n44 OR). Dies ist zumindest insoweit geklärt, als auch die Methode der sektoriellen\nAufteilung des Gesamtschadens nicht ausschliesst, einer sehr untergeordneten\nUrsache (namentlich einem sehr leichten Selbstverschulden) eine derart geringe\nQuote zuzumessen, dass sie praktisch unbeachtet zu bleiben hat (vgl. Brehm,\nBerner Kommentar, a.a.O., Rz 35 f. zu Art. 44 OR; BGE 132 III 249 E. 3.5).\n\ne.aa. Bei der Prüfung, ob den Kläger ein mindergradiges Mitverschulden\nim Sinne von Art. 59 Abs. 2 SVG treffe, ist zu wiederholen, dass er weder eine\nkonkrete Rechtsregel der Strassenverkehrsgesetzgebung oder eine FIS-Regel\nverletzt hat, noch allgemeinen oder speziellen aus Organisation und Betrieb des\nZivilschutzes und/oder der WM definierten Verhaltensrichtlinien,\nDienstanweisungen und dergleichen zuwider gehandelt hat. Als unsorgfältige, vom\n\"hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der\nLage des Geschädigten\" abweichende Verhalten fallen hier folgende Verhalten\ndes Klägers theoretisch in Betracht:\n\n"}