{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:48", "Checksum": "60760f3123f9d5b5f82dd09899ba1648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 61 — 78\nWürdigung aller Umstände im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung zu\nerfolgen, wobei jedoch hinsichtlich Forderungsbetrag vom Quantitativ zu\nberücksichtigen sei, dass der vorliegend eingeklagte Betrag nur einen Teil des\nbehaupteten Schadens ausmache und sich der Kläger eine ergänzende Klage\nvorbehalten habe.\n\nb. Angesichts ihres Anliegens, es sei zu berücksichtigen, dass die über Fr.\n110'000 Franken gehende Klage nur ein Teilklage darstelle, ist die Beklagte\nanscheinend der Auffassung, ein hoher Schaden habe einen Einfluss auf die\nPrüfung und Quantifizierung des Mitverschuldens nach Art. 59 Abs. 2 SVG, Art. 44\nOR. Eine Abhängigkeit dergestalt, dass mit steigender Schadenshöhe beim\nHaftungsausschluss nach Art. 59 Abs. 1 SVG das grobe Selbstverschulden des\nGeschädigten oder das Mitverschulden bei Art. 59 Abs. 2 SVG kritischer zu\nbeurteilen wären respektive die Haftungsquote abnehme, gibt es nicht. Bei\nBemessung des Verschuldens muss klar zwischen Ursache (Verschulden) und\nFolgen (Schaden) unterschieden werden; der Richter hat das Verschulden\nungeachtet der Schadensgrösse zu qualifizieren (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht,\na.a.O., Rz 429). Beizufügen ist, dass die Berufung auf die Notlage des\nErsatzpflichtigen gemäss Art. 44 Abs. 2 OR ausser Betracht fällt, wenn\nobligatorischer Versicherungsschutz besteht (Kommentar OR, Kren\nKostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf, a.a.O., N 21 zu Art. 44, unter Hinweis auf\nBGE 111 II 295, E. 4.a).\n\nc. Misslingt die Haftungsbefreiung nach Abs. 1, haftet der Fahrzeughalter voll,\nes sei denn, er beweise, dass ein Verschulden des Geschädigten im Sinne von\nAbs. 2 beim Unfall mitgewirkt hat. In Bezug auf die Verschuldensmitwirkung des\nGeschädigten ist die Beklagte also behauptungs- und beweispflichtig. Weder im\nerstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hat die Z. ein förmliches\nund beziffertes Eventualbegehren auf Festlegung der Haftungsquote gestellt (act.\n02.III.L2, 02.II.2, 02.II.8, 08.4; teilw. im Gegensatz zum Kläger: act. 01.1 und\n02.II.7). Auch sonst fehlen sach- und beweisergebnisbezogene Ausführungen,\nwarum und vorallem in welchem Ausmass eine Haftungsreduktion im Sinne von\nArt. 59 Abs. 2 SVG greifen soll. Was die Beklagte unter einer \"sehr reduzierten\nHaftungsquote\" versteht und welches konkrete Tun und/oder Unterlassen des\nGeschädigten dazu führen soll, bleibt im Dunkeln. Wollte man von einem\nprozessual hinreichenden Rechtsbegehren ausgehen, stünde es ohne\nBegründung da. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist es nicht damit getan,\ndie Frage der Reduktion der Haftungsquote in einem Halbsatz \"unter Würdigung\naller Umstände\" einfach dem Richter anheim zu stellen.\n\n"}