{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Falls er beim Start davon ausging,\nder untere Mann sei überhaupt nicht gefährdet, was angesichts seiner übrigen\nAussagen unglaubwürdig und darüberhinaus spekulativ war, galt die Einschätzung\nder Nichtgefährdung jetzt sicher nicht mehr. Das Stahlseil geriet in einen\nGeländebereich zwischen den Tunnels, wo es nach jenen Vorstellungen des\nFahrers, die er im Zeitpunkt gehabt hatte, als er B. seine Weisungen erteilte, nicht\nhingehört hätte. Hätte er es in jenem Zeitpunkt erkannt gehabt, ist angesichts\nseines ausgesprochenen Gefahrenbewusstseins nicht zweifelhaft, dass er –\nseinem besseren Wissen folgend – BC. direkt befohlen hätte, sich in seinen\nTunnel \"Vereina\" zurückzuziehen oder die ZS-Leute beim Tunnel \"Grosse Loch\"\nausdrücklich angewiesen hätte, BC. in den Tunnel zu schicken. In seiner 7 Monate\nnach dem Unfall als Angeschuldigter gemachten Aussage wiegelt A. ab, er sei\nsich nicht sicher, glaube aber nicht, dass er den Posten am unteren Tunnel\ngesehen habe. Ob er ihn gesehen hat oder nicht, spielt keine Rolle; auf sein\nBewusstsein kommt es an und gemäss polizeilicher Befragung 5 Tage nach dem\nUnfall war ihm in jenem Zeitpunkt bewusst, dass sich dort ein Mann des\nZivilschutzes befand, wovon auch die Beklagte zu recht ausgeht (act. 08.4, S. 6).\nA. hat in der Hektik, um die Gunst der kurzfristig günstigen Wetterlage zu nützen,\nseine Sorgfaltspflicht verletzt und leichtfertig darauf vertraut, es würde schon\nnichts geschehen, wenn er – entgegen seiner Ausgangsabsicht – noch ein\nbisschen weiter nach unten (Süden) fahren würde, ohne BC. vorher in den Tunnel\nzu schicken, wie er es mit B. gemacht hatte. Er war sich bewusst, eine stark\ngefährdende Tätigkeit auszuüben und hat deshalb einige Dienstleistende in den\nTunnel befohlen. Unter Berücksichtigung seiner geänderten Absicht, hat er nicht\ndie angemessenen Vorkehren getroffen, damit sich alle im Gefährdungsbereich\nArbeitenden in Sicherheit brachten.\n\nd. Dass die Vorinstanz den Begriff des schweren Selbstverschuldens nicht in\nseiner vollen Tragweite erfasst und zu Lasten des Verunfallten einen unrealistisch\nstrengen Massstab des \"schlichtweg unverständlichen Verhaltens\" angewendet\nhat, wurde bereits dargetan. Bedenkt man nun, dass es dem nachweislich\nausgeprägt gefahrenbewussten Fahrer des Pistenfahrzeugs vergleichsweise ein\nLeichtes gewesen wäre, den Kläger gleichzeitig mit B. zu warnen oder später,\nnach eingetretener neuerer Erkenntnis über dessen Gefährdung, in seiner Fahrt\ninnezuhalten und (auch) BC., sei es direkt, sei es über B., zu befehlen, während\nder (weiteren) Pistenpräparation in seinen Tunnel zu gehen und damit den Unfall\nmit Sicherheit zu vermeiden, wird klar, dass das Bezirksgericht nicht mit derselben\nElle gemessen hat, wenn es den Fahrer von jeglichem auch noch so geringem\n\nSeite 60 — 78\nVerschulden entlastet hat. Die prägnant hohe Betriebsgefahr und das manifeste\nBewusstsein A.s für ihre Existenz in Erinnerung rufend, kann sein Verhalten nicht\nmehr als leichte Fahrlässigkeit, bei welcher \"Unfälle nun mal passieren\" eingestuft\nwerden, wobei daran zu erinnern ist, dass der kumulativ zu erbringende\nNegativbeweis gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG selbst dann scheitert, wenn ein\ngeringes Verschulden einer Hilfsperson vorliegt.\n\n7. Das näher bei einem mittleren als bei einem leichten liegende Verschulden\nA.s fällt haftpflichtmässig in den Verantwortungsbereich der Fahrzeughalterin.\nSelbst wenn BC. ein grobes Verschulden träfe, käme eine Haftungsbefreiung nicht\nin Betracht. Die beiden von der Beklagten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG\nangestrebten Beweise (grobes Selbstverschulden des Geschädigten; Fehlen\njeglichen eigenen Verschuldens) sind gescheitert.\n\n8.1. Wird der Fahrzeughalter nicht nach Art. 59 Abs. 1 SVG von der Haftpflicht\nbefreit, steht ihm nach Art. 59 Abs. 2 SVG der Beweis offen, dass ein Verschulden\ndes Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat. Diesfalls bestimmt der Richter die\nErsatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. Reduktionsgrund gemäss Art. 59\nAbs. 2 SVG ist das beim Unfall mitwirkende Verschulden des Geschädigten.\nNachdem Art. 62 SVG für die Schadenersatzbemessung auf das\nObligationenrecht verweist, sind jedoch auch dessen Reduktionsgründe auf das\nSVG anwendbar, namentlich gemäss Art. 44 Abs. 1 OR: Einwilligung des\nGeschädigten, andere Umstände mit Wirkung für Entstehung oder\nVerschlimmerung des Schadens, Erschwerung der Stellung des Ersatzpflichtigen.\nDer Richter kann bei dieser Würdigung den Halter im Unterschied zur allgemeinen\nNorm des Art. 44 OR von der Haftpflicht nicht völlig befreien, wenn die\nVoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 1 SVG nicht vorliegen (BGE 124 III 182 E. 4c\nS. 185). Im Übrigen ist auch im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG grundsätzlich der\nGesamtschaden von 100 % auf die einzelnen haftpflichtrechtlich relevanten\nUrsachen zu verteilen.\n\n8.2.a. Der Kläger bestreitet ein mitwirkenden Verschulden beim Unfall im\nSinne von Art. 59 Abs. 2 SVG. Die Berufungsbeklagte hat dazu lediglich\nausgeführt, nachdem von Haftungsbefeiung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG\nauszugehen sei, sehe sie davon ab, auf Art. 59 Abs. 2 SVG näher einzugehen,\nnach welcher Bestimmung ohnehin nur eine sehr reduzierte Haftungsquote in\nFrage kommen könne. Sollte die Rechtsmittelinstanz wider Erwarten eine\nUnterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs wegen groben\nSelbstverschuldens des Klägers verneinen, habe die richterliche Beurteilung unter\n\n"}