{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Behauptungen, der Umstand, dass A. nicht explizit auch den Kläger\nüber sein Vorhaben unterrichtet habe (eine solche Unterrichtung war also auch\nnach Auffassung der Beklagten grundsätzlich notwendig), sei darauf\nzurückzuführen, dass BC. eingestandenermassen die wesentlichen Teile des Gesprächs zwischen A. und Gamma 6 (B.) mitverfolgt und verstanden habe und\nüberdies eine Rückfrage an B. gerichtet habe, erweisen sich als Wunschdenken.\nWenn die Unterlassungen A.s (Information BC.; Befehl in den Tunnel zu gehen)\neine Folge davon gewesen sein sollen, dass \"BC. die wesentlichen Teile des Gesprächs zwischen A. und B. mitverfolgt und verstanden hatte\", hatte A. BC. an\nseinem konkreten Standort gesehen oder zumindest Bewusstsein über seine\nExistenz gehabt, womit seine spätere gegenteilige Aussage widerlegt wäre. A.\nkonnte indessen mitnichten wissen, ob und erst recht nicht welche\nGesprächsfetzen BC. aus der Entfernung von 40-50 m mitbekommen hatte. Selbst\nwenn er sich darüber Gedanken gemacht hatte, was in seinen Aussagen nicht\nansatzweise zum Ausdruck kommt, hatte er sich fahrlässig geirrt, denn BC. hatte\n\nSeite 58 — 78\naus der Ferne nicht mitbekommen, dass eine Präparierung am Stahlseil mit\nÜberspannung des Verbindungsweges erfolgen würde. Wenn am Pistenfahrzeug\nvon A. ein Seil eingeklinkt war, muss es zu diesem Zeitpunkt lose am Boden\ngelegen und sich erst später gespannt haben. BC. sah es jedenfalls nicht.\nEntgegen der Mutmassung der beklagten Versicherung konnte A. von der Funk-\nAnfrage BC. an B. und dessen Antwort an BC. nichts mitbekommen haben, ist\ndieser Funkverkehr doch erst nach Antritt der Fahrt A.s erfolgt, und es verkehrte\ndie Pistenmannschaft auf einem eigenen Funkkanal, auf welchen der Funkverkehr\nzwischen den Zivilschutzleuten nicht übertragen wurde. A. konnte also ohne\nUmleitung über die Funkzentrale den Funkspruch zwischen B. und BC. gar nicht\ngehört haben.\n\nc. Die Auffassung, aus der unterbliebenen direkten Warnung BC. könne A.\nauch deshalb kein Tadel erwachsen, weil er zu Recht nicht damit gerechnet habe,\ndass das Windenseil in dessen Bereich kommen würde, geht an der Sache vorbei.\nTatsache ist, dass das Stahlseil letzten Endes bis wenige Meter vor dem Eingang\ndes Tunnels \"Vereina\" – bis zum normalen Ausgangsstandort BC. – gelangt ist.\nDie irrige Vorstellung A.s darüber bei Antritt seiner Fahrt mag zwar etwas für sich\nhaben, da nicht ohne weiteres anzunehmen ist, dass er die gebilligte Vorstellung\nhatte, mit dem Seil die ganze Zaun-Einrichtung auf mehreren Metern\nniederzumähen. A. hatte tatsächlich ein starkes Bewusstsein des Grundsatzes\n\"safety first\". Dass er dieses vor oder im Verlauf seiner Fahrt verdrängt hat,\ngereicht ihm zum Verschulden. Falls A. bei Fahrtantritt eine entsprechende\nfehlerhafte Vorstellung über die Zukunft gehabt haben sollte, besteht der Vorwurf\ndarin, dass er sich auf der Fahrt nicht eines Besseren besonnen hat. Die von ihm\nselbst während seiner Fahrt unüberwachbare Bestreichung der Zone zwischen\nden beiden Tunnels mit dem Stahlseil war ein gefährliches Manöver an sich und\nder Fahrzeugführer muss in Rechnung stellen, dass nicht andere die Gefahr von\nsich aus abwenden (Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 N 491). Man kann von der\nungenügenden Überwachung eines Manövers sprechen (vgl. BGE 65 II 185 E. 2).\nWenn bei entsprechend ungünstigen/gefährlichen Verhältnissen gilt, dass in\nextremis von einer Fahrt abzusehen ist (Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 N 488 und Fn\n820, mit Hinweisen), gilt dies auch für die Weiter-Fahrt. Bei ungünstiger\nGefahrentwicklung während der Fahrt muss unter Umständen ein Halt zwecks\nKlärung der veränderten Gefahrsituation und Abwendung neuer/erhöhter Risiken\nverlangt werden. Es war A. nicht entgangen oder es hätte ihm als Professional\nnicht entgehen dürfen, dass er weiter als ursprünglich beabsichtigt hinunter fuhr\nund damit das Seil logischerweise weiter in den Bereich des Verbindungsweges\n\n"}