{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ein weiterer Vorwurf an die Adresse A.s besteht\ndarin, dass er, erkennen müssend, dass er weiter als geplant fuhr, nicht zuerst\ninnehielt, und sich vergewisserte, dass sich niemand in dem vergrösserten\nGefahrenbereich befand. Unerspriesslich sind seine späteren\nExkulpationsversuche, er habe (während der Fahrt) wegen dem Vlies nichts sehen\nkönnen und er sei sich nicht mehr sicher, ob er, mit B. sprechend, überhaupt den\nGeschädigten am unteren Eingang des Tunnels \"Vereina\" stehend realisiert habe.\nEr darf nicht fahren, solange er nicht positiv weiss, dass der nunmehr erweiterte\nGefahrenbereich frei von sich darin aufhaltenden Menschen ist. Wenn er – wenig\nglaubwürdig – nicht gewusst haben will, ob sich jemand darin aufhielt, musste er\nsich zuerst vergewissern. Hätte er sich pflichtgemäss vergewissert, steht\nzweifelsfrei fest, dass er BC. gleich behandelt hätte wie B., H. und D.. Er hätte ihm\nselbst direkt befohlen oder via B. befehlen lassen, sich in den Tunnel \"Vereina\"\nzurückzuziehen – und dies unabhängig davon, ob BC. nun \"ca. in der Mitte des\nVerbindungsweges\" (35 m vor dem Tunneleingang \"Vereina\"), bei einem Drittel\n(23 m vor dem Tunneleingang) oder bloss 5 m vor dem Tunelleingang befand.\nVielsagend ist auch die erste Aussage D.s gegenüber der Polizei zu diesem\nThema: \"Weshalb dieser [BC.] trotz Gefahr dort im Freien arbeitete, weiss ich\nnicht\". Unbesehen der relativen Endlage des Seils zum Verbindungsweg, schätzte\ner intuitiv und apodiktisch ein, dass BC. gar nicht im Freien hätte sein dürfen. Die\nin der 2. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden getroffene\nFeststellung, es sei für A. nicht vorhersehbar gewesen, dass sich eine Person von\nunten her in den gefährdeten Bereich begeben könnte, erweist sich als unhaltbar.\nDer Unfall ereignete sich wenige Meter vor dem Tunneleingang \"Vereina\". A. hat\nwährend der Fahrt erkannt, dass er das Seil weiter in den Zwischenbereich zog,\nals er sich dies ausgangs vorgestellt hatte und nach Auffassung der Zivilkammer\nist erwiesen, dass A. wusste oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\nannehmen musste, dass dort ein Mann des Zivilschutzes stand. Er konnte sich\nnicht darauf verlassen, dass B. BC. in den Tunnel \"Vereina\" geschickt hatte. Falls\nA. selbst bei Fahrtantritt keine weitere Gedanken an die Sicherheit BC.\nverschwendete, weil er es nicht für nötig hielt, so hat sich dies später auf der Fahrt\nals Irrtum herausgestellt, den der für die ausserordentliche Gefahr sensibilisierte\nA. effektiv erkannt und nicht korrigiert hat oder bei pflichtgemässer\nAufmerksamkeit hätte erkennen und korrigieren müssen. Hektik, ein gewisser\nStress sowie die Gunst der kurzfristig gebesserten Wetterlage ohne Zeitverluste\nnützen zu müssen mögen ihres dazu beigetragen haben. Dessen ungeachtet, ist\ndas ungeprüfte Vertrauen A.s darauf, dass sich in der nunmehr erweiterten\n\nSeite 57 — 78\nGefahrenzone des Stahlseils niemand befand oder dort Gefährdete von anderer\nSeite gewarnt würden, als leichtfertige Unterlassung zu qualifizieren.\n\n6.4. Die Beklagte wendet ein, der Aussage A.s folgend sei der Kläger durchaus\nvon der Funkzentrale auf die Pistenpräparierung aufmerksam gemacht worden\n(a.), aber nicht nur dies, BC. habe eingestandenermassen die wesentlichen Teile\ndes Gesprächs zwischen A. und Gamma 6 (B.) mitverfolgt und verstanden und\nüberdies eine Rückfrage an B. gerichtet. Auf diese Gegebenheiten sei denn auch\nzurückzuführen, dass A. nicht explizit auch den Kläger über sein Vorhaben\nunterrichtet habe (b.), insbesondere jedoch auch deswegen, weil sich der Kläger\nim Bereich des oberen Eingangs des Tunnels befunden und A. zu Recht nicht\ndamit gerechnet habe, dass das Windenseil in diesen Bereich kommen würde (c.).\nDas ist durchwegs unzutreffend respektive irrelevant:\n\na. Dass der Kläger durch den auf allen Kanälen gesendeten Funkspruch auf\ndie Pistenpräparierung aufmerksam gemacht worden ist, mag wahr sein, ist\njedoch nicht massgeblich. Entscheidend ist, ob er innert nützlicher Frist über die\nim Bereich des Verbindungsweges auftretende besondere Betriebsgefahr des\nStahlwindenseils orientiert worden war. Die Antwort ist: Er wurde innert nützlicher\nReaktionsfrist überhaupt nie darüber orientiert. Der Kläger ist bis Sekunden vor\ndem Verhängnis von nichts und niemandem darauf hingewiesen worden, dass\nsich in seinem erlaubten Aufenthaltsbereich ein Stahlwindenseil bewegte, an dem\neine Pistenmaschine hängte.\n\n"}