{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:48", "Checksum": "60760f3123f9d5b5f82dd09899ba1648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 55 — 78\nweil er annahm, das Seil würde nicht derart weit in den Zwischenbereich zwischen\nden Tunnels gelangen, so ist durch Umkehrschluss zu folgern, dass er eine\nindividuelle Warnung BC. für unerlässlich gehalten hätte, wenn er bei Antritt der\nFahrt gewusst hätte, wie weit er schliesslich tatsächlich fahren würde. Daran führt\nkein Weg vorbei. A. hat sich erheblich getäuscht. Er fuhr entgegen seiner\nangeblich inneren und ursprünglichen Absicht wesentlich weiter nach unten\n(Süden/Südsüdwest). Ein kaum übersehbarer Hinweis darauf, dass sich das\nPistenfahrzeug schliesslich an einer Stelle derart weit unten/südlich am Seil\nbewegte, wo es nicht vorgesehen war, ergibt sich nach Überzeugung der\nZivilkammer bereits aus der Tatsache, dass das Seil zwei Zäune samt mehreren\nPfosten und Vlies bis an den Boden drückte. Denn es kann von A. ja wohl kaum\nbeabsichtigt gewesen sein, dass er mit dem Seil die für das Rennen als\nDauereinrichtung gedachte doppelte Pistenabschrankung wegrasieren und\nwomöglich beschädigen würde. A. hatte sodann nie die Vorstellung, dass sich BC.\ntatsächlich in seinem Tunnel \"Vereina\" in Sicherheit befand. Solches ist seinen\nAussagen nirgends zu entnehmen. Er hoffte es vielleicht. Die Aussage, es sei\nnicht damit zu rechnen gewesen, dass das Windenseil in den näheren Bereich des\noberen Eingangs dieser Unterführung kommen konnte, lässt jedenfalls darauf\nschliessen, dass er mit der Möglichkeit rechnete, dass sich BC. \"im Bereich des\noberen Eingangs dieser Unterführung\" also im Freien aufhielt. Angesichts dieser\nVorstellung hat die Sichtbehinderung hangwärts durch die Kuppe und das Vlies A.\nkeinen Freipass erteilt. Im Gegenteil – wenn er das Seil weiter in den\nZwischenbereich zog, als er dies bei Fahrtantritt beabsichtigte, lag mehr als nur im\nBereich des Möglichen, dass sich die Gefährdungslage für den Mann im \"näheren\nBereich des oberen Eingangs dieser Unterführung\" nachteilig verändert hatte und\nder Umstand, dass es A. optisch verwehrt war, die Gefährdung konkret zu\nbeurteilen, hätte ihn zu erhöhter Vorsicht respektive zum Innehalten und Abklären\nleiten müssen.\n\nff. B. wusste nicht zum Voraus, was A. genau machen würde, insbesondere\nnicht, wie weit er nach unten (Süden) beziehungsweise nach Westen fahren\nwürde. Das war objektiv ein auf das Verhalten A.s zurückzuführender Fehler.\nHätte er es gewusst, hätte er sich die konkrete Gefährdung von BC. eventuell\nvorstellen und kombinieren können, dass BC. auch zu \"alle\", dem Kreis jener, die\nin den Tunnel mussten, gehörte. Das Wissen hätte nur von A. kommen können.\nNachdem A. eigener Aussage zufolge darüber irrte, respektive zumindest bei\nAntritt der Fahrt eine andere Vorstellung darüber hatte, ist die Hypothese obsolet.\nDie eingeräumte Tatsache, dass er anschliessend über einen gewissen\n\n"}