{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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A. sagte zum einen aus: \"… jedoch sagte ich, dass sich alle während der\nZeit, in welcher ich dort arbeitete, ins Tunnel zu begeben hätten\" und \"Ich ging\ndavon aus, dass die Angehörigen des Zivilschutzes , welche untereinander mit\nFunk Kontakt hatten, dies unter sich so weiter kommunizieren würden, dies\ninsbesondere mit dem Mann am oberen Eingang vom unteren Tunnel Vereina [1]\"\n(act. 02.V.I.3.10, S. 2 und 3). Vor dem Untersuchungsrichter sagte er sodann aus\n\"Den Zivilschützer beim oberen Eingang der \"Vereina-Unterführung\" instruierte ich\nnicht, da ich erstens davon ausging, dass dies über die Funkzentrale bereits\ngeschehen war und weil nicht damit zu rechnen war, dass Skifahrer oder weitere\nPersonen diese Unterführung benützen würden, um von unten hinauf zu kommen.\nZudem war nicht damit zu rechnen, dass das Windenseil in den näheren Bereich\ndes oberen Eingangs dieser Unterführung kommen konnte [2]\" (act. 02.V.I.3.14, S.\n2). Geht man von der Stimmigkeit der Aussagen 1 in sich aus, offenbart sich darin\nein objektiv verhängnisvoller Verhaltensfehler. Fehlerhaft ist, dass er B. nicht die\n\nSeite 54 — 78\numfassende Vorstellung lieferte, was \"alle\" und \"dort arbeiten\" hiess. Dies war\nindes unabdingbar, falls sich die unausgesprochene Vorstellung A.s \"Ich ging\ndavon aus, dass dies so weiter kommuniziert würde\" auf BC. bezogen haben\nsollte. \"Alle\" war eben zu diffus, unsorgfältig. Will man von der Zuverlässigkeit der\nAussage 2 ausgehen, ergibt sich ein scheinbarer Widerspruch zur Aussage 1, da\nzwei der dort genannten drei Gründe darauf hindeuten, dass es nicht nötig war,\ndass sich BC. in seinen Tunnel zurückzog. Dem ist aber nicht so. Er sagte auch\ndort aus, er sei davon ausgegangen, dass die Instruktion des Zivilschützers beim\noberen Eingang der \"Vereina-Unterführung\" über die Funkzentrale bereits\ngeschehen sei. Dieser Gedanke kann sich nur einstellen, wenn er bereits zu\ndiesem Zeitpunkt den beim Eingang zum Tunnel \"Vereina\" stehenden BC. als\ngefährdet ansah. BC. hätte also in seiner Vorstellung in den Tunnel gehört – und\ndies obwohl seiner späteren Aussage zufolge \"nicht damit zu rechnen war, dass\ndas Windenseil in den näheren Bereich des oberen Eingangs zu Vereina kommen\nkonnte\". BC. war ca. 5 m vom Seil entfernt, als es sich urplötzlich aus dem Boden\nlöste, trotzdem erwischte es ihn. A. durfte nicht riskieren, dass das Seil auch nur in\ndie Nähe des Mannes beim unteren Eingang zum Tunnel \"Vereina\" kam. Unter\nden eigentümlichen Gefahrenaspekten ist 10 m schon zu nahe – und dies wusste\nA..\n\nee. Im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme als\nAngeschuldigter ergänzte A., den Zivilschützer beim oberen Eingang der Vereina-\nUnterführung habe er nicht instruiert, weil nicht damit zu rechnen gewesen sei,\ndass das Windenseil in den näheren Bereich des oberen Eingangs dieser\nUnterführung kommen könnte. Die Sicht zum Standort des Klägers sei\ngeländebedingt behindert gewesen, als er mit dem Windenseil gearbeitet hätte.\nDie Vorinstanz ist ihm darin gefolgt. A. habe aufgrund der topografischen\nVerhältnisse nicht erkennen können, dass sich der Kläger in den gefährdeten Bereich begeben hatte beziehungsweise dass er sich darin aufgehalten habe.\n\nA.s spätere Aussage zu seinen Gedankengängen ist unglaubwürdig. Sie lässt sich\nmit seiner ersten Aussage nach dem Unfall, er sei davon ausgegangen, B. würde\n\"dies [Tunnelsperrung, Rückzug ZS-Leute in den Tunnel] so weiter\nkommunizieren, insbesondere dem Mann am oberen Eingang vom unteren Tunnel\n\"Vereina\", nicht in Einklang bringen.\n\nWill man sich auf die These der Vorinstanz einlassen, stellt sich heraus, dass\ndiese letztlich nicht für, sondern gegen A. spricht. Wenn A. nach eigener\nwidersprüchlicher Aussage eine Warnung des Klägers als überflüssig erachtete,\n\n"}