{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:48", "Checksum": "60760f3123f9d5b5f82dd09899ba1648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 52 — 78\nNebengelände, widerspricht dem seine Meldung (die ganze Damenstrecke ist ab\n12 Uhr gesperrt; Präparierung der Piste; Achtung die Piste wird präpariert und\nzwar mit Windenseil, alles sperren). Die Aussage, seine Instruktionen und Befehle\nan B. seien im Grunde überflüssig gewesen, widersprechen sodann den weit\nnachvollziehbareren Auffassungen des Funkverantwortlichen G., des ZS-\nGruppenchefs C. und dem, was man als Kommunikations\"konzept\" bezeichnen\nkönnte. Die Funkzentrale hatte keinen Auftrag, im Falle der maschinellen\nPistenpräparierung auch die sich auf den Nebenflächen, also ausserhalb der\nPistenabgrenzungen befindlichen, mit Funk ausgerüsteten Helfer punktuell über\ndie Pistenpräparierung und/oder dort örtlich beschränkt auftretende Gefahren zu\ninformieren. Die spezielle Information der ZS-Leute über die Pistenpräparierung\nwar überflüssig, weil sie sich nicht auf der Piste befanden. Wurden an bestimmten\nOrten Gefahren heraufbeschwört, die sich auf ein solches Nebengelände\nauswirkten, so mussten die Betroffenen durch die vor Ort Arbeitenden, von denen\ndie Gefahr ausging, speziell informiert werden (G., act. 02.V.I.3.20; in dieselbe\nRichtung gehend die Aussage von C., wonach er nicht Ansprechpartner oder\nFunkrelais für Meldungen der Pistenmaschinenfahrer (Tunnelsperrung, Befehl in\nden Tunnel zu gehen) gewesen, sei, sondern diese vermutlich den betreffenden\nPersonen (Zivilschützer) vor Ort gegeben worden seien, act. 02.V.I.3.16). Der \"vor\nOrt Arbeitende, von dem eine besondere Gefahr ausging\" war hier A.. Seine\nAussagen widersprechen überdies seinem eigenen effektiven Verhalten, welches\nseinerseits genau dem entspricht, was G. ausgesagt hat. Er hat um 11 Uhr die\nallgemeine Meldung der Pistenpräparierung abgesetzt, die die Funkzentrale\nebenso allgemein weiter verbreitet hat. Nach 12 Uhr hat er an Ort und Stelle (nicht\nper Funk) B. über die Seilarbeit im Bereich des Verbindungsweges informiert und\nihm konkrete Instruktionen und Befehle erteilt, welche allesamt darauf ausgerichtet\nwaren, dass Personen im Bereich des Verbindungsweges nicht durch das\nStahlseil verletzt wurden. Das entspricht genau dem, was sich aus mehreren\nanderen Aussagen als Warndispositiv herauslesen lässt. Unfallkausale Mitursache\nund vorwerfbare Unterlassung ist, dass diese Instruktionen und\nSicherheitsmassnahmen A.s mit Bezug auf die gefährdeten ZS-Teams in fataler\nWeise lückenhaft waren.\n\ncc. Wenn kein Weg daran vorbeiführte, dass A. B. \"an Ort und Stelle\" warnen\nund den Befehl zur Tunnelschliessung geben musste, dann musste er – bestens\nüber die ausserordentliche, schwer berechenbare Betriebgefahr Bescheid wissend\nund nach dem dringend angesagten Prinzip der hohen Vorsicht – BC. ebenso\ndirekt warnen, oder zumindest sich vergewissern (nicht stillschweigend\n\nSeite 53 — 78\nvoraussetzen oder annehmen), dass die ZS-Mannschaft ihrerseits dafür sorgte,\ndass sich niemand – auch keine ZS-Leute – auf dem Verbindungsweg befanden.\nEr liess B. und damit BC. jedoch im Ungewissen. A. hatte dieses\nPflichtbewusstsein grundsätzlich. Er sagte anlässlich der polizeilichen\nEinvernahme vom 11. Februar 2003 nämlich aus, er habe die zwei Männer am\noberen der beiden Tunnels, dem Tunnelausgang \"Grosses Loch\", über die\nSperrung des Tunnels informiert und angewiesen, dass sich die arbeitenden\nPersonen ins Tunnel in Sicherheit begeben müssten. Er sei davon ausgegangen,\ndass die Angehörigen des Zivilschutzes dies unter sich so weiter kommunizieren\nwürden, insbesondere jenem am oberen Eingang des unteren Tunnels \"Vereina\"\n(BC.). Im genauen Wortlaut: auf die Frage: \"Haben Sie den beiden Männern vom\nZivilschutz am unteren Eingang vom Tunnel \"Grosses Loch\" gesagt, dass Sie nun\nmit einer Winde arbeiten würden?\" Antwort: \"Ja bin ich mir absolut sicher. Dem\nunterem (dem Kläger also) allerdings sagte ich nichts. Ich wusste, dass die\nMänner vom Zivilschutz untereinander Funkkontakt hatten und zudem gab unsere\nZentrale über Funk an alle durch, dass die Damenpiste inklusive Tunnel für\njeglichen Verkehr gesperrt sei. Ich hielt das für genügend\". Es war nicht\ngenügend, denn den Tunnel und damit den Weg für querenden Skifahrerverkehr\nzu sperren, hiess beileibe nicht, dafür zu sorgen, dass sich BC. aus der\nGefahrenzone entfernte. Er hat die Männer beim Tunnel \"Grosses Loch\" nicht\nausdrücklich angewiesen, den beim unteren Tunnel \"Vereina\" arbeitenden Kläger\nzu informieren und anzuweisen, in seinen Tunnel zu gehen. Er liess B. – und\ndamit BC. – im Ungewissen.\n\n"}