{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 50 — 78\nZeitnähe der Beweiserhebungen ist zu bemerken, dass sich das Beweismaterial\ndes Zivilverfahrens zu den Fragen des Unfallhergangs und dem Verschulden der\nBeteiligten vollständig in den edierten Strafakten erschöpft. Insbesondere wurden\nim Zivilverfahren keine neuen Zeugenbefragungen durchgeführt. Die Überlegung,\nje zeitnäher eine Zeugenaussage zum Geschehen erfolge, desto zuverlässiger sei\nsie, kann schon deshalb nicht zum Tragen kommen.\n\nb. Dass sich die Einschätzung, der Kläger habe sich \"am oberen Eingang des\nTunnels Vereina\" an einem sicheren Ort befunden als tatsächlich unhaltbar und\nrechtlich als unmassgeblich entpuppt, wurde bereits vorstehend dargelegt.\n\nc. Die Einschätzung des Bezirksgerichts, A. könne nicht zum Vorwurf\ngereichen, wenn er den Kläger nicht direkt, gleichzeitig mit B., über sein Vorhaben\ninformiert habe, kann ebenso wenig Zustimmung finden.\n\naa. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme 7 Monate nach dem Unfall\ndeponierte der Angeschuldigte A., er hätte nicht einmal zwischen den\nTunnelpassagen anhalten und die Leute dort warnen müssen. Normalerweise\nhätten diese alleine mit der Information über die Zentrale genügend informiert sein\nmüssen. Beweiswürdigend ist dabei zu berücksichtigen, dass er in der Defensive\nwar, nachdem er diese Aussage als Angeschuldigter machte. In der polizeilichen\nBefragung 5 Tage nach dem Unfall hatte er noch ausgesagt, er sei der Meinung\ngewesen, genug zur Verhinderung des Unfalls getan zu haben. Es kommt dort\nnicht ansatzweise zum Ausdruck, dass seine Instruktion und Anweisung an B.\neine eigentlich überflüssige Aktion darstellte, zu der er nicht verpflichtet gewesen\nsein soll. Als A. beim unteren Ausgang des Tunnels \"Grosses Loch\" B. persönlich\ninformierte und ihm Befehle erteilte, tat er dies nicht, weil er es nicht tun musste\noder nach dem Prinzip \"doppelt genäht hält besser\", sondern weil es eine\nunerlässliche Vorbedingung war, damit er unterhalb der Tunnels am Seil die Piste\npräparierend, den Zwischenbereich gefahrlos mit dem Windenseil bestreichen\ndurfte. Seine allgemeine Meldung der Pistenpräparation, die er bereits um 11 h\nabgesetzt haben musste, bezog sich demgegenüber nur auf die abgezäunte\nRennpiste, nicht auf ausserhalb gelegene Nebengelände wie den\nVerbindungsweg zwischen den beiden Tunnels. Darüber besteht kein Zweifel\nangesichts der Aussage des Zeugen G. (Chef Übermittlung: Planung und Aufbau\nFunknetz, Betrieb Funkzentrale), der darlegte, dass sich die auf einem Jury-\nEntscheid beruhende Meldung, die Piste zu sperren, auf die Rennpiste und nicht\nauf die ausserhalb der mit 2 Netzen abgesperrte Fläche bezogen habe. Die\nZivilschützer hätten davon ausgehen können, dass die Meldung sie nicht betraf.\n\nSeite 51 — 78\nEine spezielle Information dieser Personen hatte durch die vor Ort Arbeitenden,\nvon welchen eine Gefahr ausgehen konnte, zu erfolgen (act. 02.V.I.3.20).\nDarüberhinaus liegt auf der Hand, dass ein in der Meldung von 11 h allfällig\ngemachter Hinweis auf die Präparierung am Seil nicht für die ganze Rennpiste von\nrund 2 km gegolten haben konnte, sondern nur in bestimmten Sektoren.\nJedenfalls sah BC. eine sein Nebengelände kreuzende Pistenmaschine, die nicht\nam Seil arbeitete. Die ZS-Leute waren auch nicht vorab in allgemeiner Weise oder\ndurch ihren Arbeitsplatzbefehl darauf hingewiesen worden, dass der\nVerbindungsweg zwischen den beiden Tunnels 3 und 4 ein solcher Sektor war.\nSelbst wenn es anders gewesen wäre, hätten die ZS-Leute in jedem einzelnen\nAnwendungsfall genau über den Zeitpunkt der Gefahrausübung informiert werden\nmüssen. So oder anders, war die von der Funkzentrale weitergegebene\nallgemeine Meldung A.s, die Rennpiste sei ab 12 Uhr gesperrt, inhaltlich\nungenügend, um die spezielle Gefahr zwischen den Tunnels abzuwenden. Die\nMeldung war erhebliche Zeit vor dem Unfall (12 Uhr 40) abgesetzt worden (ca. 11\nUhr), was für die Betroffenen die Herstellung eines konkreten Zusammenhangs zu\neinem ortsbezogenen Geschehen 1 ½ h später erschwerte. Angesichts der\nbesonderen Gefahren des Seils kann im Übrigen nicht allen Ernstes angenommen\nwerden, dass das ganze Warnsystem auf dieser singulären, wenig konkreten und\nsich nicht auf den späteren Unfallort beziehenden Meldung beruht haben soll.\nWenn sich die erste Meldung von A. an die Funkzentrale und die allgemeine\nWeitergabe der Funkzentrale nur auf die Rennpiste bezogen, ist klar, dass von\nfreiwilliger Information der ZS-Leute bei den Tunnels durch A. nicht die Rede sein\nkann. Es war A.s Pflicht. Selbst wenn es im zugegebenermassen nicht allseits\nbewussten und konsequent geübten Warnsystem nicht so vorgesehen gewesen\nsein sollte, er trug damit im vollen Bewusstsein über die ausgesprochene\nGefährlichkeit, die von seinem Operieren am Stahlseil ausgehen würde, dieser\nGefahr Rechnung.\n\nbb. A.s Aussage, er sei davon ausgegangen, die ZS-Leute seien über die\nFunkzentrale genügend informiert gewesen und er hätte nicht einmal anhalten\nmüssen, um B. zu instruieren, ist eine klassische Schutzbehauptung. A.\nwiderspricht sich damit zunächst selbst, sagte er doch andernorts aus, die\nFunkzentrale habe den Auftrag gehabt, seine Meldung über die\nPistenpräparierung sämtlichen Personen, die \"sich auf und im Pistenbereich\nbefanden\" mitzuteilen. Die ZS-Leute befanden sich nicht auf der Piste, sondern in\neinem 3-fach abgesperrten Nebengelände. Sofern A. mit seiner Aussage \"im\nPistenbereich\" zum Ausdruck bringen wollte, dies umfasse auch das\n\n"}