{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Misslingt der Beweis, bleibt die Schuldvermutung bestehen\n(Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., RN 1015). Nach anderer Ansicht besteht keine\nSchuldvermutung zu Lasten des Halters, sondern lediglich eine prozessuale\nErschwerung seiner Stellung, indem die Regelung zu den bekannten Folgen der\nBeweislosigkeit führt. Bei Misslingen des Negativbeweises besteht volle Haftung,\ngleichviel ob den Halter tatsächlich kein Verschulden trifft (Brehm,\nMotorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 476, 495; BGE 93 II 123 E. 8). Der dem\nFahrzeughalter auferlegte Beweis muss aufgrund seiner beweisrechtlichen\nFunktion in der Regel strikt erbracht werden (Kummer, Berner Kommentar, N 338\nzu Art. 8 ZGB). Sowohl die materiellrechtliche Zielsetzung von Art. 59 Abs. 1 SVG\nwie auch dessen beweisrechtliche Ausgestaltung führen zum Ergebnis, dass der\nEntlastungsbeweis fehlenden Verschuldens nach dem Regelbeweismass zu\nerbringen ist (Urteil Bundesgericht 4C.332/2002 vom 8.7.2003, E. 3.3/3.4). Mit\ndem Kläger ist davon auszugehen, dass auf Halterseite sodann bereits ein\ngeringes Verschulden des Fahrers des Pistenfahrzeugs oder einer anderen\nHilfsperson genügt, um einen Haftungsausschluss, selbst bei grobem Verschulden\ndes Klägers, zu verneinen. Für die Bejahung der Haftung der Beklagten genügt\nes, wenn eine anderer, für den die Fahrzeughalterin verantwortlich ist, auch nur in\nleichtem Mass fahrlässig gehandelt und den Unfall dadurch mitverursacht hat. Die\nkonkret erhöhte Betriebsgefahr durch das Windenseil hat auch bei dieser\nVerschuldensprüfung ihre Bedeutung, und zwar in dem Sinne, dass von den\nGefahrenverursachern eben mehr und allenfalls andere Sicherheitsmassnahmen\nals bei einer Pistenpräparierung ohne Seil verlangt werden müssen, damit sich die\nGefahr nicht schädigend auswirkt. Ausserordentliche Gefahr ruft nach erhöhter\nVorsicht. Das kann auch aus dem allgemeinen Gefahrensatz abgeleitet werden,\nwonach derjenige der einen Zustand schafft, welcher einen anderen schädigen\nkönnte, nicht bloss irgendwelche, sondern die zur Vermeidung eines Schadens\nerforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen muss (BGE 126 III 113, E. 2.a.aa: les\nmesures de précaution commandées par les circonstances).\n\n6.2. Bei der Prüfung des Verschuldens von A. hat die Vorinstanz vorab darauf\nhingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen diesen\nzweimalig eingestellt habe. Gemäss Lehre sei ein Freispruch beziehungsweise\neine Einstellung der Strafuntersuchung für den Zivilrichter zwar nicht bindend. Die\nUnabhängigkeit des Zivilrichters sei jedoch nicht der völligen Freiheit\ngleichzustellen. Dass sich der Zivilrichter sehr oft auf das Strafverfahren abstütze,\nerfolge insbesondere aus praktischen Gründen. So stehe der Strafrichter meistens\n\nSeite 49 — 78\nzeitlich näher zum Tathergang, so dass seine Abklärungen oft zuverlässiger sind\nals das spätere Beweisverfahren vor dem Zivilrichter. Gemäss der\nRechtsprechung müsse sich der Zivilrichter wohl seine eigene Meinung bilden,\ndoch könne er sich den tatbeständlichen Schlussfolgerungen des Strafrichters\nanschliessen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei in ihrer zweiten\nEinstellungsverfügung vom 20. Oktober 2005 zum Schluss gekommen, dass A.\nseinen Sorgfaltspflichten bezüglich Information der im Gefahrenbereich tätigen\nPersonen nachgekommen sei. Diese Einstellungsverfügung sei vom Kläger nicht\nangefochten worden. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass er\ndiese erneute Einstellung der Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft\nGraubünden heftig gerügt haben wolle. Bevor er mit seinem an der Winde\ngesicherten Pistenfahrzeug die Damenpiste hinuntergefahren sei, habe A. der\nFunkzentrale gemeldet, dass die Piste infolge Pistenpräparation ab 12.00 Uhr\ngesperrt sei. Gleichzeitig habe er die beim Ausgang des oberen Tunnels \"Grosses\nLoch\" stationierten Angehörigen des Zivilschutzes angewiesen, den Tunnel für\njeglichen Personenverkehr zu sperren und sich in den Tunnel zurückzuziehen, da\ner die Piste mit der Maschine am Seil präparieren werde. Dass A. den Kläger nicht\nüber sein Vorhaben informiert habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen, denn\nzum einen habe er die Meldung an die Funkzentrale abgegeben und deshalb\ndavon ausgehen können, dass diese die Meldung den Zivilschutzangehörigen,\nwelche alle über Funk verfügten, weiterleiten würde. Der Kläger habe nach seinen\neigenen Angaben auch ein eingeschaltetes Funkgerät auf sich getragen. Zum\nanderen habe er sich an einem sicheren Ort befunden. A. habe, nachdem die\nZivilschutzangehörigen über die von der maschinellen Pistenpräparation mit an\nWinden gesicherten Fahrzeugen informiert gewesen seien, keinen Grund zur\nAnnahme gehabt, dass der Kläger seinen sicheren Ort verlassen und zum Seil\nlaufen beziehungsweise unter diesem durchlaufen und somit in den\nGefahrenbereich kommen würde. Schliesslich habe er aufgrund der\ntopografischen Verhältnisse auch nicht erkennen können, dass sich der Kläger in\nden gefährdeten Bereich begeben hatte beziehungsweise er sich darin aufhielt.\nDemzufolge könne A. kein schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 59 Abs. 1\nSVG vorgeworfen werden.\n\n6.3. Das lässt sich im Ergebnis nicht halten:\n\na. \"Praktische Gründe\" und der erfahrungsgemäss regelmässig eintretende\nUmstand, dass die Strafuntersuchung zeitnäher zum Ereignis erfolgt, können die\nZivilkammer nicht von einer eigenen und umfassenden Auseinandersetzung mit\ndem Strafuntersuchungsergebnis abhalten. Zum Umstand der unterschiedlichen\n\n"}