{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Beklagte erinnert wiederholt daran, BC. habe gewusst, dass \"alles\ngesperrt\" gewesen sei, insinuierend, dass die Sperrung des Tunnels \"Oberes\nLoch\" für den Geschädigten nichts anderes als die Sperrung beziehungsweise die\nRäumung des ganzen Verbindungsweges bedeutet haben musste und er sich\nmithin aus der genannten Zone zu entfernen hatte. Das ist unter dem Blickwinkel\nindividueller Vorwerfbarkeit nicht einschlägig. Aus der allgemeinen Funkdurchsage\nvon 11 h, die Piste werde präpariert und aus der Funkantwort von B., man lasse\nvon oben keine Skifahrer mehr durch den Tunnel \"Grosses Loch\", konnte oder\nmusste BC. weder schliessen, dass der Zwischenbereich mit einem Windenseil\nbestrichen würde, noch dass er aus anderen Gründen den Verbindungsweg nicht\n\nSeite 47 — 78\nweiter zu betreten oder sich gar in seinen Tunnel zurückzuziehen hatte. Der\nKläger hat insbesondere aus der Funkantwort B.s nicht damit rechnen müssen,\ndass er plötzlich mit einem Windenseil konfrontiert werden könnte. Selbst aus dem\nallenfalls erfolgten zusätzlichen Hinweis B.s \"Alles ist gesperrt\", ist die Seilgefahr\nnicht ableitbar. Dem Geschädigten war von keiner Seite ausdrücklich oder durch\näussere, nicht anders zu deutende Umstände innert nützlicher Frist bedeutet\nworden, den offenen Verbindungsweg zu verlassen.\n\n5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung durch die\nVorinstanz stark selektiv zum Nachteil des Klägers ausgefallen ist und sie den\nRechtsbegriff des groben Verschuldens missverstanden hat. Es kann nicht die\nRede von einem groben Selbstverschulden des Geschädigten sein. Grobes\nSelbstverschulden ist das schier Unverständliche, etwas, was man in einer\nbewusst erfahrbaren Gefahrensituation einfach nicht tun darf. Dieser\nVerschuldensmassstab ist bei vorliegend erhöhter Betriebsgefahr nochmals\nstrenger. Der Beweis der Beklagten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG ist\ngescheitert. Aus dem Beweismaterial ergibt sich vielmehr der Gegenbeweis. Unter\neinem zulässigerweise zu unterstellenden Normalverhalten von Menschen, ist der\nGeschädigte weder kopflos ins Verderben gerannt, noch hat er unverzeihliche\nEinschätzungsfehler begangen.\n\n6. Zusätzlich zu einem groben Selbstverschulden des Geschädigten müssen\nder Betriebshaftpflichtige und der ihm haftungsmässig zuzurechnende\nPersonenkreis selbst ohne Verschulden sein, wenn eine gänzliche\nHaftungsbefreiung greifen soll. Der Gefahrensatz kommt bei Art. 59 Abs. 1 SVG\nmehrfach zur Geltung, denn er ist einerseits heranzuziehen, wenn der Kausalbeziehungsweise der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer\nUnterlassung und dem eingetretenen Schaden zu beurteilen ist (Honsell,\nSchweizerisches Haftpflichtrecht, 3. A. Zürich 2000, § 4 Rz 31 ff.; Schnyder,\nBasler Kommentar, 4. A. 2007, N 38 zu Art. 41 OR). Anderseits begründet die\nVerletzung des Gefahrensatzes Verschulden; wer die gebotenen\nSchutzmassnahmen unterlässt, verletzt seine Sorgfaltspflicht (Rey,\nAusservertragliches Haftpflichtrecht, 3.A. Zürich 2003, Rz 866 ff., insbes. Rz 869).\nBei Letzterem steht hier das Verhalten von A. als Fahrer der Pistenmaschine im\nVordergrund.\n\n6.1. Wenn gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG für eine vollständige Haftungsbefreiung\nkumulativ zum groben Selbstverschulden des Geschädigten zu beweisen ist, dass\nden Halter und jene Personen, für die er verantwortlich ist, kein Verschulden trifft,\n\n"}