{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31\nRegeste:\nForderung (Haftpflicht Art. 58, 59 SVG; Teilklage; grobes Selbstverschulden/Haftungsbefreiung, mitwirkendes Selbstverschulden/Haftungsreduktion) | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 45 — 78\nder obere Tunnel \"Grosses Loch\" sei gesperrt und man lasse keine Skifahrer mehr\ndurch, war objektiv, im Licht der heraufzubeschwörenden Gefahr grob\nunzureichend. Sogar diese ungenügende Information musste er sich – entgegen\ndem Informationskonzept – selbst beschaffen, mit welcher Aufmerksamkeit er\nnota bene seiner Umwelt die Chance eröffnete, ihn angemessen aufzuklären. Sie\nblieb ungenützt. Nach den Regeln der Kunst hätte er ungesäumt, das heisst\ngleichzeitig mit B. nach dem Bringprinzip – durch wen auch immer – davon in\nKenntnis gesetzt werden müssen, dass eine Pistenpräparierung am Seil erfolgte,\nwobei sich das Seil über den Verbindungsweg spannen würde und er sich in\nseinen Tunnel zu begeben hatte. Gemessen an der Endlage des Seils wäre\ngefahren- und situationsadäquat gewesen, wenn man – wer auch immer – dem\nKläger gleichzeitig mit B./D. befohlen hätte, in (seinem) Tunnel \"Vereina\" zu\nverschwinden und erst wieder hervorzukommen, nachdem die Pistenpräparierung\nam Seil im Bereich der beiden Tunnels beendet war. Dazu gibt es eine ganz klare,\nin keiner Hinsicht zu relativierende Aussage von A. – jener Person, welche die\nGefahr, die abstrakt von einem solchen Stahlseil immer ausgeht und welche die\nkonkrete Gefahr, die durch das Seil an jener Örtlichkeit und in jenem Moment\nherrschen würde, am besten beurteilen konnte. Es ging zwar von A. und B.\nvergessen, dass allfällige Skifahrer, die sich noch im Zwischenbereich aufhielten,\nvon dort wegzuweisen waren. Dennoch konnte der Tunnelsperrbefehl für solche\ndie von der Seilgefahr wussten, nur dahin verstanden werden, dass sich ab einem\nbestimmten Zeitpunkt keine Schneesportler auf dem Verbindungsweg aufhalten\ndurften. Wenn es angesichts der ausgeprägten Gefahr – in extremis Lebensgefahr\n– tabu war, dass sich Schneesportlicher irgendwo auf dem Verbindungsweg\naufhielten, dann war es zwingend, dass sich auch alle Zivilschutzleute von dort\nweg zu begeben hatten. Weder vom Tunnelsperrbefehl noch vom Seileinsatz\n(rechtzeitig) wissend, lag das für BC. indessen nicht nahe. Der Ansicht, dass sich\nalle ZS-Leute im Gefahrenbereich in den Tunnel zu begeben hatten, war auch A.,\nobwohl er (letztlich fatalerweise) davon ausging, er werde mit der Pistenmaschine,\nrelativ zum offenen Verbindungsweg, in horizontaler Richtung nicht derart weit\nfahren, dass das Seil effektiv in den Bereich des oberen Eingangs beim Tunnel\n\"Vereina\" gelangen würde. In Letzterem hat sich A. entweder bis zu seinem Blick\nin den Rückspiegel gründlich getäuscht oder sich darüber unter Stress\nhinweggesetzt. Den Tunnelsperrbefehl von A. erhaltend, sagte B. zunächst gar\nnichts zu BC.. Er warnte diesen nicht vor dem Seil – auch dann nicht, als dieser\nnachfragte, \"was anstehe\". Das mag zum Teil darauf zurückzuführen sein, dass A.\nseinerseits B. im Ungewissen liess, was er genau tun werde, insbesondere wie\nweit er fahren und das Seil in den Zwischenbereich ziehen werde. B. fragte nicht\n\nSeite 46 — 78\nnach. Auch dies waren objektiv fehlerhafte Entscheidungen. Ob und wen alles –\nA., den Zivilschutz als Organisation, B., die Rennorganisation, die Funkzentrale\noder eine Kombination von alledem – letztlich ein Verschulden an den\nUnterlassungen trifft, ist zumindest unter dem Blickwinkel von Art. 59 Abs. 1 SVG\nirrelevant. Bei der Bewertung des kausalitätsunterbrechenden Selbstverschuldens\ndes Klägers im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG darf nicht eine direkte Abhängigkeit\nzwischen dem Fehlen eines Verschuldens anderer und einem Selbstverschulden\ndes Geschädigten im Sinne eines Korrelats, das 100 % ergeben müsse,\nausgegangen werden. Der Fokus der Betrachtungen liegt auf der\nBewusstseinslage des Geschädigten und seinem Verhalten angesichts aller\näusseren Umstände. Hingegen interessiert nicht, ob Dritte und in welchem\nAusmass ein persönliches Verschulden daran trifft, dass Bewusstsein und\nVerhalten des Verunfallten objektiv situationsunangemessen waren. Fehlverhalten\nDritter fällt als Kriterium des Selbstverschuldens des Klägers im Licht von Art. 59\nAbs. 1 SVG nur insoweit in Betracht, als der Verunfallte erkannt hat oder hätte\nerkennen müssen, dass Drittverhalten objektiv unrichtig war. Auch dies ist\nindessen ein Aspekt seines eigenen Verschuldens, welches nicht daran gemessen\nwird, ob das fehlerhafte Drittverhalten diesen persönlich zum Vorwurf gereicht\noder nicht. Entscheidend ist bei der Prüfung des Selbstverschuldens des\nGeschädigten allein die banale Tatsache, dass er in Bezug auf die für ihn\nentstehende Seilgefahr schlicht ahnungslos blieb. BC. war in Bezug auf die Gefahr\nahnungslos und er hat naturgemäss nicht erkennen können, dass seine\nAhnungslosigkeit einem objektiven Fehlverhalten Dritter zuzuschreiben war.\nRelevant ist, dass seine Bewusstseinslage tatsächlich nicht derart war und nach\ndem, was von einem Menschen verlangt werden darf auch nicht derart hätte sein\nmüssen, dass ihm irgendein oder sein gesamtes Verhalten vom Weggang beim\nTunnel \"Vereina\" bis zum Unfall als grobes Selbstverschulden vorzuhalten ist.\n\n"}