{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Überlegung, wenn BC. nicht auf das Seil zugegangen wäre, wäre er\nvon diesem mit Sicherheit nicht erfasst worden, stützt sich unkritisch auf die\nEinschätzung des Zeugen B., welche dieser auf entsprechende Suggestivfrage 2\nJahre nach dem Unfall zu Protokoll gegeben hatte (act. 02.V.I.3.19). Es handelt\nsich um eine unerlaubte Vermutung (Zugehen auf das Seil), deren Konsequenz\n(er wäre vom Seil mit Sicherheit nicht erfasst worden) durch das Beweisergebnis\nüberdies widerlegt ist. Als sich BC. von seinem Ausgangsstandort beim Eingang\nzum Tunnel \"Vereina\" Richtung oberer Tunnel in Bewegung setzte, sah er\ntatsächlich kein Seil und er musste mit einem solchen nicht rechnen. Er ist also\nnicht bewusst auf das Seil zugelaufen. Mangels Bewusstsein kann ihm unter dem\nAspekt des Selbstverschuldens aus der objektiven Tatsache, dass er dem\nzunächst nicht wahrgenommen Seil effektiv entgegen ging, kein Vorwurf\nerwachsen.\n\ncc. Das Windenseil hatte sich später ziemlich genau dort im Boden verheddert,\nwo BC's Ausgangsstandort (beim Eingang zum Tunnel \"Vereina\") gewesen war.\nDas hat er selbst ausgesagt, geht aus dem Bildmaterial des Strafverfahrens (act.\n02.V.I.3.2, insbesondere Aufnahme 4, welche das Windenseil in unveränderter\nEndlage nahe der eigentlichen Tunneleinfahrt \"Vereina\" zeigt) hervor und hat auch\ndie Vorinstanz erkannt, wenn sie aufgrund der photographisch festgehaltenen\nEndlage des Seils und der Tatsache, dass er von diesem in entgegen gesetzter\nRichtung mitgeschleppt wurde, folgerte, der Kläger müsse sich im Zeitpunkt des\nSeilkontakts noch näher am oberen Eingang Tunneleingang \"Vereina\" befunden\nhaben. Die These, wenn er sich nicht von seinem Ausgangsstandort wegbewegt\nhätte, wäre er mit Sicherheit nicht vom Seil erfasst worden, ist unhaltbar.\n\ndd. In einem späteren Moment, nämlich 20-30 m vom Tunneleingang \"Vereina\"\nentfernt, nachdem er das Seil als solches erstmals, hoch über sich langsam\nabwärts gegen den Eingang des Tunnels \"Vereina\" wandernd wahrgenommen\nhatte und nachdem dieses die Absperrung niedergedrückt hatte, ging BC.\ntatsächlich auf das Seil zu. Auch bei dieser späteren Situation ist nicht\nunproblematisch, ihm zu unterstellen, er sei bewusst auf das Seil zugegangen. Es\n\nSeite 44 — 78\nist nicht a priori verboten oder schuldhaft, \"auf ein Seil zuzugehen\". Der Tadel\nwürde im Kontext des Selbstverschuldens nach Art. 59 SVG nur dann Sinn\nmachen, wenn man gleichzeitig tatsächliches Erkennen oder Erkennenmüssen\nvon Gefahr voraussetzte. Das darf man hier nicht. BC. hat die Gefahr (Stahlseil an\neiner Pistenmaschine) effektiv nicht erkannt und er hat sie nicht erkennen müssen.\nBC. ging sodann nicht bewusst auf das Seil sondern auf jene Stelle zu, wo das\nSeil den Zaun niederdrückte. Dies darf zwanglos aus dem glaubwürdigen\nHandlungsmotiv (hinwegschauen über das Absperrvlies) geschlossen werden.\nWenn er sich ohne Argwohn, mehr einem Impuls folgend parallel zu dem abwärts\nwandernden Seil verschob, respektive als es sich im Boden verfangen hatte in\nspitzem Winkel darauf zuging, ist diese Reaktion durchaus verständlich. Es lag\nnahe, die Situation zu überblicken und zu analysieren, wie ihn das betraf. Die\nBewegung auf die Sichtlücke des niedergedrückten Zaun/Vlies hin, hatte\nzwangsläufig zur Folge, dass er sich auch dem Seil näherte. Er hatte zwar\nbemerkt, dass das Seil stark gespannt war. Dennoch erscheint die Frage, ob er\nsich in diesem Moment bewusst war, dass er auf ein Seil zuging, nicht von\nbesonderer Relevanz, denn er wusste oder argwöhnte ja noch nicht, dass es ein\nWindenseil war, an dem eine 12 Tonnen schwere Pistenmaschine hin und her\noperierte.\n\nee. Seine erste Aussage, das straffe Zugseil habe 3 m über dem offenen\nPistendurchgang gehangen, als BC. darunter hindurch gegangen sei, korrigierend\nsagte B. später aus: \"Irrtum vorbehalten ist BC. vor dem Ereignis unter dem Seil\ndurchgegangen, wobei er sich noch bücken musste. Er musste das Seil also\ngesehen haben\". Unklar ist, auf welchen Zeitpunkt sich die Aussage bezieht. Im\neinen wie im andern Fall ist der Irrtum in der Aussage B.s durch das übrige\nBeweisergebnis manifest. Bei der 1. Situation ging das Seil nach\nübereinstimmender Darstellung von D. und BC. hoch (mannshoch, 3 Meter) über\nBC. hinweg und er musste sich sicher nicht bücken, hingegen ist klar, dass er es\nschon in jenem Zeitpunkt gewahr wurde, jedoch nicht dem Pistenfahrzeug\nzuordnete. Nachdem sich das Seil im Zaun verheddert hatte, befand es sich\nbereits einige Meter zur rechten Hand von BC. und das Seil ging anschliessend\nauf ihn zu, nach oben Richtung Tunnel \"Grosses Loch\". Es ist somit\nsituationsbedingt ausgeschlossen, dass er vorher unter dem Seil hindurch\nRichtung Tunnel \"Vereina\" gegangen ist, ansonsten er nicht vom Seil getroffen\nworden wäre.\n\ng. Eines kann mit Sicherheit gesagt werden: Dass BC. – im Bereich des\nEingangs zum unteren Tunnels \"Vereina\" stehend – bloss die Nachricht erreichte,\n\n"}