{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Als er sich von seinem Ausgangsstandort nach oben in Bewegung setzte,\nist der Kläger nicht bewusst unter dem straffen Seil durchgegangen, denn er hat in\ndiesem Moment und noch einige Meter mehr, das Seil nicht bemerkt. Er stand, als\ner das Seil erstmals 2-3 m plötzlich über sich erblickte. Das Seil hat sich also\nvielmehr von ihm zunächst unbemerkt in der Höhe auf ihn zu bewegt.\n\ne. Der beklagtische Vorhalt, vorliegend sei ein sicherer Ort verlassen worden,\nobwohl sowohl Sperrung als auch Gefahr offensichtlich bekannt gewesen seien,\nzielt auch im Aspekt der \"Sperrung\" ins Leere. Nachdem ihm gegenüber bis dar\nder Einsatz des Windenseils nicht kommuniziert worden war, ist es BC. nicht zu\nverübeln, dass er die Funkantwort von B. (es werden keine Skifahrer mehr von\noben durchgelassen; alles ist gesperrt) bloss dahingehend verstand, dass für die\nSchneesportler der Tunnel gesperrt war, womit sie nicht in den Bereich des\nVerbindungsweges gelangen konnten. Falls er in seiner Meldung tatsächlich\nwörtlich erwähnt hat, \"alles ist gesperrt\", hatte auch B. die Meldung im\nvorgenannten reduzierten Sinne verstanden, ansonsten er BC. sofort hätte\nwegweisen müssen und wenig nachvollziehbar war, dass er selbst einige Meter\nvor dem Tunnelausgang im offenen Bereich stand. Der Verbindungsweg war für\nBC. nicht gesperrt, und eine Seil- oder andere Gefahr war in jenem Moment nicht\nerkennbar. Es war ihm – zum Zeitpunkt als er sich in Bewegung nach oben setzte\n– weder durch allgemeine Dienstsanweisung, noch durch besonderen\nsituationsbezogenen Befehl, noch durch ihm sonst wie erkennbare äussere\n\nSeite 42 — 78\n(Gefahren)Umstände – ausdrücklich oder stillschweigend geboten, solches zu\nunterlassen. Der Verbindungsweg war nicht \"gesperrt\", in dem Sinne, dass er für\nBC. eine Verbotszone gewesen wäre.\n\nf. Ein überaus krasses Fehlverhalten des Klägers will die Vorinstanz daraus\nableiten, dass BC. im Wissen um die Gefährlichkeit von Windenseilen trotzdem\n\"auf das Seil zugegangen\" sei. Das sei völlig unverständlich. Dabei werden 2\nSachen übersehen:\n\naa. BC. war in jenem Moment, als er das Seil erstmals erblickte und objektiv\ndarauf zuging, noch nicht bewusst, dass dieses Seil zu einer Pistenmaschine\ngehörte. Es gibt im gesamten Beweismaterial nichts, aus dem sich willkürfrei ein\ngegenteiliger Sachverhalt annehmen liesse. Vorinstanz und Beklagte haben denn\nauch nicht einmal den Versuch unternommen, den Zeitpunkt dieser tatsächlichen\nBewusstwerdung zu definieren. Sie gehen einfach davon aus, BC. hätte beim\nersten Anblick eines Seils ultimativ kombinieren müssen, dass es sich nur um das\nWindenseil einer Pistenmaschine handeln konnte und leiten daraus eine überaus\ngrosse Selbstschuld ab. Das ist unzulässig. BC. hatte, mangels angemessener\nallgemeiner Aufklärung, noch nie ein solches Stahlseil, geschweige denn eine am\nWindenseil operierende Pistenmaschine aus der Nähe gesehen. Er hatte lediglich\neinmal vom Sessellift aus der Ferne beobachten können, dass solche Gefährte\nunterwegs waren und die Piste am Seil präparierten. Zeitnahe vor dem\nUnfallereignis hatte er zwar zuvor die Maschine von A. in der Nähe des unteren\nAusgangs des Tunnels \"Grosses Loch\" gesehen, ebenso jedoch auch eine andere\nPistenmaschine - ohne Windenseil. Ihm fehlte in der konkreten Situation die\nInformation, dass A.s Maschine ein Seil eingeklinkt hatte. Typisch für eine vom\nkonkreten Bewusstsein losgelöste und daher verbotene Vorwurfhaltung ist auch\nder Erschrecken ausdrückende Situationskommentar von D. – \"ist der Mann dort\nunten nicht bei Trost, spinnt der\" – als er aus dem unteren Ausgang des Tunnels\n\"Grosses Loch\" fahrend das Windenseil und 3 m unter diesem stehend BC.\nerblickte. Damit hat man zwar die \"empörte Reaktion bei anderen Leuten\" als\nKriterium für die Annahme eines groben Selbstverschuldens - indessen war die\nverständliche Impulsreaktion D.s fehl am Platz, denn sein Gefahrenbewusstsein\nwar ein ganz anderes, als jenes von BC.. D. wurde der Zutritt zum\nVerbindungsweg von B. und H. verweigert (physisches Fernhalten vor der\nGefahr); BC. hingegen wurde von niemandem aufgehalten oder auch nur\ninformiert (Gefahrwarnung). Anders als BC. sah D., aus dem Tunnel fahrend, das\nWindenseil im selben Moment und erkannte sofort, dass daran ein Pistenfahrzeug\nhing, denn er stand oben auf dem leicht abfallenden Gelände, etwa mit dem Seil\n\nSeite 43 — 78\nauf Augenhöhe. Das Vlies am Zaun reichte nicht bis dort hinauf (Fotoaufnahme\nNr. 4) und das Seil war von diesem erhöhten Standort aus ein gutes Stück\nsichtbar (act. 02.V.I.3.19). D. und B. konnten im Gegensatz zu BC. die ganze\nGefahrensituation überblicken. Wer jedoch nicht weiss und auch nicht wissen\nkann, dass er etwas objektiv Falsches tut, dem kann man daraus keinen Vorwurf\nim Rechtssinne machen.\n\n"}