{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-31_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ddbfe3833886ff4fbad01ac867198da07e5c23493f82533ce9396eb4f60c57bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_31", "Checksum": "73d75a8bacd946fcc9c716d51816f464"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Umstritten ist der genaue Standort des Klägers auf dem Verbindungsweg in\nden einzelnen Phasen des Geschehens. Die Vorinstanz weist darauf hin, der\nKläger habe in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bestritten, sich an der\noberen Einfahrt in den Tunnel \"Vereina\" aufgehalten zu haben. Vielmehr habe er\nsich ca. in der Mitte des Verbindungsweges zwischen den beiden Tunnels\nbefunden. Dass dies nicht zutreffen könne, ergebe sich aus dem Fotoblatt und aus\nseinen weiteren Aussagen. So gehe zum einen aus den Aufnahmen 3 und 4\ndeutlich hervor, dass er vom Seil nicht in der Mitte des Verbindungsweges\nzwischen den beiden Tunnels, sondern einige wenige Meter oberhalb der Einfahrt\nin den Tunnel \"Vereina\" getroffen worden sei. Nachdem er von dem sich\nspannenden Windenseil in Richtung Absperrung mitgeschleppt worden sei,\nbedeute dies, dass sein Standort, als er vom Seil erfasst worden sei, noch näher\nam oberen Eingang des Tunnel \"Vereina\" gewesen sein müsse, als aus den\ngenannten Aufnahmen hervorgehe. Zum anderen habe der Kläger gegenüber\ndem Untersuchungsrichter ausgesagt, er sei einige Schritte auf das Seil\nzugegangen, um über das Absperrvlies hinwegschauen zu können. Auf die Frage,\nwarum er vor dem Ereignis vom oberen Eingang des Tunnel \"Vereina\" in Richtung\nTunnel \"Grosses Loch\" gelaufen sei, habe er angegeben, da man nicht gesehen\nhabe, was vor sich gegangen sei, habe er wissen wollen, was nun mit der\n\nSeite 40 — 78\nPistenmaschine geschehe. Dieser Ablauf werde vom Zeugen B. bestätigt. So\nhabe der Kläger seinen sicheren Platz verlassen, sei weiter bergwärts dem Zaun\nder Verbindungspiste entlang gelaufen und unter dem straffen Zugseil\nhindurchgegangen. Das weisse Absperrvlies sei vom oberen Eingang in den\nTunnel \"Vereina\" über eine Distanz von rund 20 m gespannt gewesen. Dies\nbedeute, dass sich der Kläger, bevor er vom Seil erfasst worden sei, unmöglich in\nder Mitte des Verbindungsweges aufgehalten haben könne.\n\nDabei wird übersehen, dass BC. gar nicht bestritten hat, beim oberen Eingang des\nTunnels \"Vereina\" gestanden zu haben. Er hat bloss richtiggestellt, dass dies nicht\nder Fall war im Moment \"als die Pistenmaschine zu arbeiten anfing\" und er B.\nanfunkte (act. 02.V.I.3.17, S. 4). Im Übrigen hat er dazu ausgeführt, \"bei den\nuntersten Pfosten zum Tunnel 4 [Vereina] hin, wo mein Arbeitsplatz\nnormalerweise war, verfing sich das Windenseil mit den Pfosten\". Die Vorinstanz\nfolgert weiter, es gehe aus den Fotos Nrn. 3 und 4 deutlich hervor, dass der\nKläger nicht in der Mitte des Verbindungsweges zwischen den beiden Tunnels\nvom Seil getroffen worden sei. Damit wird fälschlicherweise unterstellt, der Kläger\nhabe Gegenteiliges behauptet. Der Kläger hat nie behauptet, in der Mitte des\nVerbindungsweges vom Seil getroffen worden zu sein. Der Kläger sah das Seil\nerstmals hoch über sich als er ca. in der Mitte des Verbindungsweges, nach\nanderer Einschätzung ca. beim ersten Drittel auf der Strecke des\nVerbindungsweges, das heisst 20-25 m vom Tunneleingang \"Vereina\" entfernt –\nwas letztlich keinen relevanten Unterschied ausmacht – befand. Das Seil\nwanderte langsam seitlich abwärts in Richtung dieses Tunnels, um sich dort, wo\nnormalerweise sein Arbeitsplatz war, in den Boden einzugraben. BC. wollte durch\ndie Lücke im Zaun spähen, womit er also abwärts gegen den Tunnel \"Vereina\"\nund damit zwangsläufig auch auf das Seil zuging.\n\nDie Vorinstanz nimmt weiter an, der Kläger sei einige wenige Meter oberhalb der\nEinfahrt in den Tunnel \"Vereina\" getroffen worden. Es gelte nämlich zu\nberücksichtigen, dass er von dem sich spannenden Windenseil in Richtung\nAbsperrung mitgeschleppt worden sei. Dies bedeute, dass sein Standort, als er\nvom Seil erfasst worden sei, noch näher am oberen Eingang des Tunnel \"Vereina\"\ngewesen sein müsse, als aus den genannten Fotos hervorgehe. Das ist alles\nzutreffend. Übersehen wird dabei allerdings, dass je näher das Geschehen beim\nTunneleingang \"Vereina\" liegt, desto eher der oft wiederholte Vorwurf an die\nAdresse BC., er hätte an seinem \"sicheren Standort\" beim Eingang des Tunnels\nbleiben und sich nicht auf den Verbindungsweg hinaus \"auf das Seil zu\" begeben\ndürfen, in sich zusammenfällt. Mit ihrem zutreffenden Schluss, er sei \"einige\n\nSeite 41 — 78\nwenige Meter oberhalb der Einfahrt in den Tunnel \"Vereina\" getroffen worden\"\nsetzt sich die Vorinstanz in offenen Widerspruch zu ihrer anderweitigen\nBehauptung, dies sei ein sicherer Standort gewesen. Wer \"beim oberen Eingang\"\nzum Tunnel \"Vereina\" stand, war durch das Windenseil stark gefährdet.\n\ndd. Die in der Strafuntersuchung gegen A. und auch in Zivilverfahren von der\nVorinstanz thematisierte Frage nach dem sicheren Ausgangsstandort von BC. ist\nindessen ohnehin irrelevant. Sie macht im Licht der Verschuldensprüfung von Art.\n59 SVG nur unter der Voraussetzung Sinn, dass es für BC. eine allgemeine\nbetriebliche Weisung, einen konkreten Befehl oder ein situationsbedingtes, jedem\nzwingend einleuchtendes Gebot der Vernunft gab, diesen Standort nicht zu\nverlassen. Einen derartigen Befehl oder eine Arbeitsplatzweisung, dort zu bleiben,\ngab es nicht. Nachdem der Geschädigte im Moment des Weggehens nach oben\nferner vom Windenseil nichts gewusst hat und nichts bemerken musste, kann aus\nseinem Tun auch nicht ein Verstoss gegen ein vernunftgegebenes\nUnterlassungsgebot vorgehalten werden.\n\n"}